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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

11.2 Datenschutz bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren

Das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) sieht in § 21 Abs. 3 vor, dass auch an den dazu Berechtigten bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) des Landes über Online-Verfahren oder direkt über das Internet Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem abgegeben werden können. Teil des Geobasisinformationssystems des Landes ist neben dem geotopografischen Basisinformationssystem mit den Luftbildern der Landesluftbildsammlung das aus dem Liegenschaftsbuch, der Liegenschaftskarte und der Sammlung der Vermessungszahlen bestehende Basisinformationssystem Liegenschaftskataster. Der automatisierte Abruf von Daten aus dem Basisinformationssystem Liegenschaftskataster erfolgt mit dem Geodatendienst Liegenschaftskataster, einem Service im Rahmen der E-Government-Initiative des Landes Sachsen-Anhalt. Da beim Abrufen der Liegenschaftsdaten regelmäßig auch personenbezogene Daten der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer übermittelt werden, qualifiziert dies das Basisinformationssystem Liegenschaftskataster zu einem automatisierten Abrufverfahren nach § 7 DSG-LSA mit vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb des Abrufverfahrens.

Der Landesbeauftragte war nun der Frage nachgegangen, ob es datenschutzrechtlich geboten sein könnte, den Zugriff eines ÖbVI auf die Daten der Liegenschaften im Landkreis seines Amtssitzes zu beschränken, ob also datenschutzrechtliche Bedenken dagegen bestehen, ihm Zugriff auf den landesweiten Datenbestand zu gewähren. So sollte die grundsätzliche Frage beantwortet werden, ob Gründe dafür oder dagegen sprechen, einem ÖbVI mit Amtssitz in Salzwedel den Zugriff auf die Daten eines Flurstückes im Burgenlandkreis, ca. 250 km von seinem Amtssitz entfernt, zu gewähren.

Eine umfassende Antwort zu finden, bedarf der differenzierten Betrachtung des Sachverhaltes:

Nach § 7 Abs. 1 DSG-LSA darf ein automatisiertes Abrufverfahren zur Übermittlung personenbezogener Daten nur eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Der Gesetzgeber hat dieser Einschränkung und der in § 7 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA normierten Pflicht zur Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 DSG-LSA zufolge durchaus erkannt, dass von solchen Abrufverfahren ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ausgehen kann. Das gilt im Übrigen besonders vor dem Hintergrund, dass die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung, die auf Ersuchen eines Dritten erfolgt, von der übermittelnden Stelle auf den Dritten als Empfänger der Daten übergeht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 DSG-LSA).

Zusätzlich relevant sind die zu § 7 DSG-LSA erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (VV-DSG-LSA). Nach Nr. 7.1 der VV-DSG-LSA sind die wesentlichen Merkmale der Angemessenheitsprüfung vor der Einrichtung des Abrufverfahrens neben der Sensibilität der Daten, die Dringlichkeit und die Häufigkeit der begehrten Datenübermittlungen.

Auf der anderen Seite ist beachtlich, dass nach § 4 ÖbVermIngG LSA dem ÖbVI zwar ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen worden ist, an dem er seine Geschäftsstelle einzurichten hat, sein Amtsbezirk nach § 4 Abs. 1 ÖbVermIng LSA aber das Land Sachsen-Anhalt ist. Schon insofern, und damit teilt der Landesbeauftragte die Meinung des Ministeriums des Innern, wäre es nicht angemessen, im Liegenschaftskataster den Zugriff des ÖbVI auf die Daten eines bestimmten Landkreises zu beschränken. Im Übrigen, und auch darauf wies das Ministerium des Innern hin, stelle das Vorhalten des Abrufverfahrens für die ÖbVI im landesweiten Umfang ein zwingendes Erfordernis dar, da sich das Landesamt für Vermessung und Geoinformation aus der Fläche zurückziehe, gleichzeitig aber sichergestellt werden müsse, dass den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber weiterhin die Verwaltungsaufgaben, z. B. die Erstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gem. § 21 Abs. 3 VermGeoG LSA, in gewohntem Umfang erbracht werden.

Datenschutzrechtlichen Vorgaben soll dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die ÖbVI Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur in den Fällen an Dritte abgegeben werden, in denen diese ein berechtigtes Interesse darlegen können (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VermGeoG LSA).

Nach Würdigung aller genannten Umstände und der Tatsache, dass die 49 betroffenen ÖbVI pro Jahr mehrere tausendmal den Geodatendienst Liegenschaftskataster im Rahmen ihrer Amtsführung nutzen, hat der Landesbeauftragte keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken gegen das Abrufverfahren mehr.