X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
13.2 Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
Unter dem Namen OWiSch - Datenbank für Erfassung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung der niedersächsischen Kommunen wird, so teilte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Landesbeauftragten mit, in Niedersachsen ein automatisiertes Verfahren betrieben, in dem anhängige oder beendete Bußgeldverfahren im Hinblick auf Schwarzarbeit und unzulässige Handwerksausübung gespeichert werden. Für Sachsen-Anhalt solle ein vergleichbares Verfahren aufgebaut werden. Eine solche Ankündigung, untersetzt mit aussagefähigen Unterlagen und nicht, wie im vorliegenden Fall ausschließlich mit einer niedersächsischen PowerPoint-Präsentation, würde der Landesbeauftragte als Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA ausdrücklich begrüßen. Sie böte ihm die Möglichkeit, auf datenschutzrechtlich relevante Designfehler des beabsichtigten Verfahrens aufmerksam machen zu können, bevor deren spätere Beseitigung ins Kontor schlägt. Da die Schwarzarbeit nicht an der Landesgrenze aufhöre, wäre es sinnvoll, die Datenbank mit Niedersachsen gemeinsam zu betreiben, sei doch jene Datenbank mit Hilfe des dortigen Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgebaut worden. Das war zwar, so ergab eine Nachfrage, nicht ganz richtig, gleichwohl wurde dem Landesbeauftragten von seinem niedersächsischen Kollegen dankenswerterweise eine Fülle von - allerdings niedersächsischen - Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Aufgrund dieser Informationslage gab der Landesbeauftragte gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine erste Stellungnahme ab, dass das Projekt keinen durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken begegne, obgleich es verbesserungswürdig sei. Tatsächlich ist es so, dass ein solches Verfahren mit Landesgrenzen übergreifender Datenbankanbindung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und der Handwerksordnung (HWO) für die nach Landesrecht zuständigen Behörden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG auf der Grundlage von § 49c OWiG i. V. m. § 486 StPO betrieben werden könnte. Änderungsbedarf sah der Landesbeauftragte u. a. in der Absicht, im OWiSch auch anhängige Bußgeldverfahren, also bisher unbewiesene Verdachtsfälle, zu speichern. Darin liegt eine mögliche Benachteiligung der Betroffenen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das gilt auch für die zwei Jahre fortwährende Speicherung von rechtskräftig Freigesprochenen. Für diese Fälle lässt OWiSch jede Erforderlichkeit missen.
Dann schien sich 17 Monate lang in der Sache nichts mehr getan zu haben, bis wieder Post vom niedersächsischen Datenschutzbeauftragten kam. Der sandte dem Landesbeauftragten den Entwurf einer "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Nutzung einer Webanwendung mit zentraler Datenbankanbindung zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten", in der es um OWiSch ging. Doch waren die Hinweise und Warnungen des Landesbeauftragten gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in keiner Weise beachtet worden. Im Gegenteil: Es waren weitere, zum Teil erhebliche datenschutzrechtliche Unzulänglichkeiten akkumuliert. So versuchte man, den Datenschutz nach den unzutreffenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes statt nach Landesrecht zu regeln. Zugriff auf die OWiSch-Datenbank sollten auch das Landesverwaltungsamt und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erhalten, die, zumindest nach dem SchwarzArbG und der HWO, keine Verfolgungsbehörden für Ordnungswidrigkeiten sind.
Kurz darauf wurde dem Landesbeauftragten bekannt, dass eben diese datenschutzrechtlich unzulängliche Verwaltungsvereinbarung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Gegenstand eines Mitzeichnungsverfahrens zum Entwurf einer Kabinettvorlage gemacht worden war. Darin musste er nicht nur lesen, dass das Vorhaben mit dem auch für Datenschutz zuständigen Ministerium des Innern abgestimmt sei, sondern auch, dass "der Landesbeauftragte für den Datenschutz [...] gegen eine gemeinsame Nutzung der Datenbank keine Bedenken" habe. Das war unvollständig, verkannte es doch, dass der Landesbeauftragte gegen verschiedene Verfahrenseinzelheiten erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken erhoben hatte und das Gesamtverfahren wegen bisher unterbliebener Vorlage aussagekräftiger Unterlagen überhaupt nicht umfassend prüfbar gewesen war. Das Ministerium des Innern reagierte im Mitzeichnungsverfahren prompt und konsequent: Es erklärte das Vorhaben, auch wegen bestehender erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken, schlichtweg für "noch nicht kabinettsreif" und verweigerte die Mitzeichnung. Es wies in seiner Stellungnahme auf die Einwände des Landesbeauftragten hin und empfahl dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zu geben. Ein entsprechendes Gesprächsangebot des Landesbeauftragten gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist kurz vor dem Ende des aktuellen Berichtszeitraumes angenommen worden. Dabei konnte z. B. geklärt werden, dass anhängige Bußgeldverfahren - natürlich als solche gekennzeichnet - wegen sonst möglichen Strafklageverbrauches gespeichert werden sollten. Eine Fülle anderer Fragen blieb dagegen offen. Der Landesbeauftragte wird die Angelegenheit weiter verfolgen und ggf. im XI. Tätigkeitsbericht erneut zu OWiSch berichten.






