X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
13.3 Datenübermittlung vom Finanzamt an die IHK unzulässig?
Ein Gewerbetreibender hatte festgestellt, dass das für ihn zuständige Finanzamt Angaben über die Umsätze und Erlöse seines Gewerbebetriebes an die Industrie- und Handelskammer übermittelt hatte. Er teilte dies dem Landesbeauftragten mit der Bitte um Überprüfung, ob das Rechtens sei, mit.
Die Bedenken des Bürgers konnte der Landesbeauftragte schnell zerstreuen, die Rechtslage ist eindeutig. Die von dem Bürger beobachtete Datenübermittlung ist vom Gesetz sogar so vorgesehen. Das Finanzamt als Daten übermittelnde Stelle erfüllt eine gesetzliche Verpflichtung. In der AO heißt es in § 31 Abs. 1: "Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts [also z. B. die Industrie- und Handelskammer] [ ...] zur Festsetzung solcher Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen." Genau das hatte das Finanzamt getan, wobei unter Besteuerungsgrundlagen zunächst alle Angaben zu verstehen sind, an welche die Besteuerung anknüpft, nämlich Einkommen, bestimmte Einkunftsarten und die Höhe dieser Einkünfte, Gewinn, Ertrag, Vermögensangelegenheiten und ihr Wert, Umsatz, Gewerbeertrag, Gewerbekapital u. ä. Das Finanzamt darf dabei der Industrie- und Handelskammer jedoch bei weitem nicht alles über die Gewerbetreibenden mitteilen. § 31 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt nämlich, dass die Finanzbehörden den Kammern zwar auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet sind, und die festgesetzten Abgaben zu übermitteln haben. Es gilt jedoch die Einschränkung, dass diese Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Kammer liegenden Aufgaben, also zur Beitragsfestsetzung, erforderlich sein müssen. So wie die AO für die Finanzverwaltung eine Pflicht zur Datenübermittlung an die Kammern vorgesehen hat, so hat das "Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" - kurz IHK-Gesetz genannt - eine damit kommunizierende Befugnis zur Erhebung genau dieser Daten durch die IHK bei der Finanzverwaltung vorgesehen. In § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes heißt es nämlich: "Die Industrie- und Handelskammern [ ...] sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IHK-G erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 IHK-G erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben."
Damit wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Absicht hatte, die Industrie- und Handelskammern in den Stand zu setzen, aufgrund der von den Finanzämtern übermittelten Angaben die aus Grundbetrag und Umlagen bestehenden Beiträge für ihre Mitglieder verbindlich und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder ausgerichtet festzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass dies alles nur dann gilt, wenn der Betroffene tatsächlich Mitglied einer Kammer ist oder seine Kammerzugehörigkeit festgestellt werden soll.






