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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

16.2 Übertragung von Gemeinderatssitzungen im Internet

Im Berichtszeitraum wurde unter den Datenschutzbeauftragten die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet diskutiert.

In der Praxis ist dabei festzustellen, dass der Deutsche Bundestag und verschiedene Landesparlamente wie auch der Landtag Sachsen-Anhalts bereits öffentliche Sitzungen im Internet übertragen. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Bei einer Gemeinderatssitzung sind jedoch der begrenzte örtliche Wirkungskreis der Gemeinde und die weltweite Verbreitung der Sitzung im Internet zu bedenken. Sitzungen der Gemeindevertretungen sind nach § 50 GO LSA grundsätzlich öffentlich, jedoch bedeutet Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang, dass jeder ohne Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe die Möglichkeit hat, an der Sitzung als Zuhörer und Zuschauer teilzunehmen.

Im Ergebnis vertritt der Landesbeauftragte die Auffassung, dass eine Übertragung der öffentlichen Sitzung nur erfolgen darf, wenn alle Beteiligten der Übertragung zugestimmt haben.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 (NJW 1991, 118) zur Untersagung der Tonbandaufzeichnung durch einen Journalisten bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen wurde hervorgehoben, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, "dass die Willensbildung des Rates als demokratisch legitimierter Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verläuft". Die Befürchtung bestünde, dass "insbesondere in kleineren und ländlicheren Gemeinden weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren, ihre Meinung nicht mehr "geradeheraus" vertreten oder schweigen, wo sie sonst gesprochen hätten". Diese Grundsätze gelten erst recht bei Ton- und Bildaufnahmen, wie es bei einer Übertragung im Internet der Fall ist.

Auch wenn zwischenzeitlich Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Saarland, zuletzt vom 25. März 2011 (Az: 3 K 501/10), die Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen zu Sendezwecken durch einen (privaten) regionalen Rundfunkveranstalter für zulässig halten, besteht noch keine rechtliche Grundlage für die Übertragung im Internet.

Bei einer Übertragung der Sitzung im Internet handelt es sich um eine Datenübermittlung ins Ausland, welche in Sachsen-Anhalt in § 13 Abs. 2 DSG-LSA geregelt ist. Da die anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übertragung in der Regel nicht erfüllt sein dürften, bleibt hier nur die Einwilligung aller Betroffenen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA. Weiterhin sollte bei allen Überlegungen auch die unbefristete Speicherung der übertragenen Gemeinderatssitzung im Internet Beachtung finden.

Es ist also bei einer Übertragung der Gemeinderatssitzung im Internet stets darauf zu achten, dass nur die Gemeinderäte zu sehen und zu hören sind, welche ihre Einwilligung erklärt haben und außerdem Zwischenrufe oder Wortmeldungen z. B. bei einer Einwohnerfragestunde von Einwohnern der Stadt, welche nicht Gemeinderäte sind, von der Übertragung ausgeschlossen sind.

Sollten Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt ein solches Vorhaben in die Praxis umsetzen, wird sich der Landesbeauftragte dies bei seinen Beratungs- und Kontrollterminen ansehen und datenschutzrechtlich bewerten.