X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
16.3 Kontrollkompetenzen des Gemeinderates trotz Datenschutz
Im Rahmen einer Petenteneingabe wurde der Landesbeauftragte um Stellungnahme gebeten, wie das Verhältnis von Kontrollrechten des Gemeinderates zum Datenschutz zu bewerten sei.
Im vorliegenden Fall meinte der Petent, welcher Stadtrat einer Stadt ist, er könne seiner Prüf- und Kontrollpflicht, insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis einer überörtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 5 GO LSA nicht nachkommen, da im Prüfbericht vorkommende Namen und Adressen von Einwohnern der Stadt geschwärzt wurden.
Der Landesbeauftragte ließ sich für seine Überprüfung den Prüfbericht in ungeschwärzter sowie in geschwärzter Fassung vorlegen und bat den Bürgermeister und das zuständige Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt um Stellungnahme, auf welcher Grundlage die Schwärzungen vorgenommen wurden.
Nach Auswertung der jeweiligen Stellungnahmen konnte festgestellt werden, dass die vorgenommenen Schwärzungen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht unzulässig waren. Das nach § 126 Abs. 1 und 3 GO LSA für den Inhalt und die Form des Prüfberichts verantwortliche Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises hat die Übergabe eines anonymisierten Prüfberichts offensichtlich für ausreichend gehalten, damit der Gemeinderat seinen Prüf- und Kontrollpflichten nach der GO LSA, insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der überörtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 126 Abs. 5 GO LSA, nachkommen konnte.
Der Landesbeauftragte stellte fest, dass hiermit dem in § 1 Abs. 1 DSG-LSA genannten Ziel, den Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu schützen, in besonders auffälliger Weise Rechnung getragen wurde. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass dies zum Zweck der Beschneidung der Kontrollkompetenzen des Gemeinderates geschehen ist und laut Mitteilung der Kommunalaufsicht des zuständigen Landkreises auch in der Praxis nicht unüblich ist, konnte keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften festgestellt werden. Im Übrigen liegt der Schwerpunkt der Bewertung im kommunalrechtlichen Bereich.
Allgemein weist der Landesbeauftragte darauf hin, dass die GO LSA verschiedene Möglichkeiten kennt, um die Auskunfts- und Kontrollrechte der Gemeinderäte datenschutzkonform zu gewährleisten. Werden in einem Prüfbericht Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Preisgabe personenbezogener Daten im Einzelfall erforderlich sein, um den Vorgang aufzuklären. Hier kann der Datenschutz durch entsprechende Schutzvorkehrungen, z. B. durch die Beschränkung der Einsicht auf die zur Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Behandlung des Berichts in nicht-öffentlicher Sitzung und die damit einhergehende Pflicht eines Gemeinderats zur Verschwiegenheit nach der GO LSA, gewährleistet werden. Ferner ist auf die Informationsrechte der Gemeinderäte (Anfragen und Akteneinsicht) sowie die Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters zu verweisen.






