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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

17.1 Prüfung des Landesrechnungshofs zu Aufwandsentschädigungen der Abgeordneten

Aufgrund von zahlreichen Eingaben und Anfragen recherchierte der Landesbeauftragte zu Prüfungen des Landesrechnungshofs im Jahre 2010 in der Landtagsverwaltung. Die Prüfung des Landesrechnungshofs bezog sich auf den Ersatz von Aufwendungen an Abgeordnete für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 8 Abs. 2 AbgG LSA. Es war der Verdacht formuliert worden, der Landesrechnungshof habe sich in unberechtigter Weise Zugang zu arbeitsvertraglichen Unterlagen verschafft.   
Der Präsident des Landesrechnungshofes hatte die Prüfung dem Präsidenten des Landtags schriftlich angekündigt. Dieses Schreiben, das noch keine näheren Details zu den einzusehenden Unterlagen enthielt, hatte der Präsident des Landtags an die Fraktionsvorsitzenden weitergeleitet. Im Folgenden hat der Landesrechnungshof die Einsicht in zahlungsbegründende Unterlagen erbeten. Dem Landesrechnungshof wurde daraufhin von der Landtagsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, in einzelne zur Aufwandsentschädigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern geführte Akten Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. Dies betraf die Vorgänge mit den Anträgen, den Arbeitsverträgen und den Personalbögen. Andere Vorgänge, beispielsweise mit sozialversicherungsrechtlichem Bezug und Gesundheitsdaten, lagen dem Landesrechnungshof nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an den Landesrechnungshof war § 95 Abs. 1 LHO. Danach ist die Landtagsverwaltung verpflichtet, dem Landesrechnungshof die Unterlagen vorzulegen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben für erforderlich hält. Aufgrund der in Artikel 98 Abs. 1 der Landesverfassung garantierten Unabhängigkeit obliegt die Ausgestaltung der Prüfung grundsätzlich dem Landesrechnungshof. Anhaltspunkte für eine Verletzung der auch vom Landesrechnungshof zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen waren nicht gegeben.

Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Aufgabenstellung. Nach § 90 LHO obliegt dem Landesrechnungshof die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, insbesondere der Frage, ob die Ausgaben begründet und belegt sind. Die Einsichtnahme in die vorgelegten zahlungsrelevanten Unterlagen, wie insbesondere Arbeitsverträge, begegnete daher keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.

Auch der besondere Status der Abgeordneten als Vertragspartner der Arbeitsverträge stand einer Überprüfung materiell-rechtlich nicht entgegen.   
Der Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen basiert zwar auf dem Abgeordnetenstatus. Er unterscheidet sich jedoch von der grundlegenden Alimentation der Abgeordneten zur Sicherung der unabhängigen Mandatsausübung. Über Aufwendungsersatzanspruch entscheidet die Landtagsverwaltung als Verwaltungsbehörde auf Antrag und Nachweis.   
Auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 LHO ist eine Überprüfung des Landesrechnungshofes auch gegenüber Dritten als Empfänger von Aufwendungsersatz grundsätzlich möglich. Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ausforschung des einzelnen Abgeordneten als Empfänger von Aufwendungsersatzleistungen oder gar von deren Mitarbeitern. Nach dem Wortlaut der LHO dient die Erhebung - "bei" den Stellen, nicht "der" Stellen - als Erkenntnismittel für die Prüfung der Landtagsverwaltung.

Jedoch hat der Landesbeauftragte angemerkt, dass eine höhere Transparenz hilfreich gewesen wäre, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Transparenz gehört zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes. Trotz der grundsätzlich erfolgten Informationen wäre es sinnvoll gewesen, eine umfänglichere Aufklärung dahingehend vorzunehmen, dass der Haushaltsvollzug der Landtagsverwaltung, nicht die Abgeordneten und ihre Beschäftigten, geprüft werden.

Infolge von Presseberichten über Internetrecherchen des Landesrechnungshofs zur Verwendung der Entschädigung durch die Abgeordneten nahm der Landesbeauftragte die Prüfung im Sommer 2011 wieder auf.