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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

21.5 Projekt "Terminkalender für Schülerinnen und Schüler"

Im Auftrag des Landes sollte durch eine Hochschule in Zusammenarbeit mit einer Firma ein Terminkalender für Schülerinnen und Schüler der 7. bis 10. Klassen erstellt werden. Der Praxisnutzen des Hausaufgaben- und Terminplaners sollte mit einem umfassenden jugendgerechten Informationsangebot zu beruflichen Chancen und Perspektiven verbunden werden. Eine Identifikation der Schüler war nicht vorgesehen, es sollte lediglich ein Fantasiename benutzt werden und eine E-Mail-Adresse vorliegen, an die ggf. ein neues Kennwort gesandt werden könnte. Weiter war eine Evaluierung vorgesehen. Sie sollte detailliert sein, den Ort der Schule, die Schulform und die Klasse sowie das Geschlecht einbeziehen.

Aufgrund der engen Fristsetzung war eine differenzierte datenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens nicht möglich. Eine weitergehende datenschutzrechtliche Begleitung wurde angeboten. Vorab konnte aber auf Folgendes hingewiesen werden.

Zunächst wurde erläutert, dass die Hochschule als Betreiber des Terminkalenders Telemedienanbieter wird und das Telemediengesetz (TMG) beachten muss. Nach § 13 Abs. 4 TMG sind daher Daten über den Ablauf des Zugriffs und Nutzungsdaten nach Nutzungsende zu löschen, soweit sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden. Weiter wurden die Einschränkungen der Speicherung der IP-Adresse erläutert. Auf deren Speicherung wurde dann verzichtet.

Ein wesentlicher Aspekt war weiter, dass von einer Anonymisierung im Sinne des § 2 Abs. 7 DSG-LSA nach den wenigen vorliegenden Informationen nicht ausgegangen werden konnte. Die Datenschutzerklärung der Hochschule sah unter „anonyme Daten“ die Fragen nach Klasse, Schule, Ort der Schule und Geschlecht vor. Der betroffene Personenkreis wird durch diese Informationen aber zumeist einerseits räumlich lokalisiert und andererseits auf eine Zahl von unter 20 begrenzt. Hier wäre beispielsweise an kleine Gemeinden zu denken, die lediglich über eine Schule verfügen. Wird beispielsweise eine Schule in der in Frage kommenden Klassenstufe zufällig einzügig geführt, dürfte der Kreis der in Frage kommenden Personen räumlich identifiziert und auf unter 10 begrenzt sein.          
Da ein Zusammenhang mit einem jugendgerechten Informationsangebot zu beruflichen Chancen und Perspektiven in Sachsen-Anhalt vorgesehen ist, stellte sich die Frage, ob und inwieweit diesbezügliche Angaben der Jugendlichen zu persönlichen Neigungen in das System aufgenommen werden können. Hierbei würde es sich um äußerst sensible Daten handeln. Demgemäß wurde empfohlen, zur Vermeidung eines Personenbezuges insoweit nachzuarbeiten.

Allgemein wurde angeraten deutlich zu machen, wer die für die Datenerhebung und Verarbeitung verantwortliche Stelle (§ 2 Abs. 8 DSG-LSA) ist. Soweit die Zusammenarbeit mit der Firma stattfindet, sollte geprüft werden, ob eine Datenverarbeitung im Auftrag vorliegt und ggf. wie diese ausgestaltet ist. Auf § 8 DSG-LSA wurde hingewiesen.