X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
22.16 Elternbuch des Jugendamtes
Ein Jugendamt plante zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII und § 52a Abs. 1 SGB VIII, allen Eltern eines neugeborenen Kindes, die es wünschen, anlässlich eines persönlichen Besuches durch Jugendamtsmitarbeiter ein Elternbuch zu überreichen. Dieses Angebot diene als Geste der Wertschätzung, der Möglichkeit des Kontakts im häuslichen Umfeld und zu allgemeinen und individuellen Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Aufgaben des Jugendamtes könnten erläutert und Vorbehalte gegen die spätere Inanspruchnahme von Hilfen abgebaut werden. Die Adressen kämen von der Meldebehörde. Als Nebeneffekt wurde ein Beitrag zum effektiven Kinderschutz gesehen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht war u. a. auf Folgendes hinzuweisen:
Die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird dem Jugendamt angezeigt. Nach § 52a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt der Mutter unverzüglich nach der Geburt des Kindes Beratung und Unterstützung anzubieten. Auch insoweit wären Hausbesuche aber nur auf einer Rechtsgrundlage möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch das Wohnungsgrundrecht aus Art. 13 GG tangiert wäre. Der Einfluss auf die Freiwilligkeit einer Einwilligung durch die vorgesehene Koppelung der Überreichung des Elternbuchs und des Hausbesuchs wäre bedenklich. Das Verfahren stünde auch einer sinnvollen größeren Verbreitung des Elternbuchs entgegen.
Übermittlungen von personenbezogenen Daten von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, von der Meldebehörde an das Jugendamt beurteilen sich nach § 29 Abs. 1 MG LSA i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSG-LSA. Danach könnte die Anforderung der Adressen aller Neugeborenen/Eltern zulässig sein, soweit dies nach den §§ 61 ff. SGB VIII i. V. m. §§ 67 ff. SGB X zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe des Jugendamtes erforderlich ist (§ 62 Abs. 1 SGB VIII).
Gegen eine reine Begrüßung als Geste der Wertschätzung durch den Landrat bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Dies wäre aber eher Aufgabe des Landratsbüros. Die Tätigkeit des Jugendamtes in Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe ist davon zu unterscheiden.
Die Formulierung der „jeweiligen Aufgabe“ stellt zudem klar, dass eine Datenerhebung einzelfallbezogen sein muss. Dementsprechend findet sich auch in den §§ 11 bis 60 SGB VIII keine Aufgabe, die generelle Ermittlungen des Jugendamtes ohne Anhaltspunkte im Einzelfall erfordert. Für eine regelmäßige und pauschale Datenerhebung bezüglich aller Eltern und deren neugeborenen Kindern im Hinblick auf den Schutzauftrag des Kindeswohls bietet § 62 Abs. 1 SGB VIII keine Rechtsgrundlage.
Nach § 8a SGB VIII ist die Wahrnehmung des Wächteramtes des Staates an konkrete und nicht unerhebliche Voraussetzungen gebunden. Die Nutzung von Begrüßungsbesuchen, um „bei Gelegenheit“ bzw. „als Nebeneffekt“ Tatsachen im Hinblick auf die Gefährdung des Kindeswohls zu erforschen, wäre wohl eine Umgehung der gesetzlichen Regelung. Allein die Tatsache einer Geburt begründet noch keine Befugnis der Jugendhilfe, ohne Einverständnis der Betroffenen tätig zu werden. Begrüßungsbesuche, die gezielt dazu genutzt werden, Tatsachen im Hinblick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen allein deswegen zu ermitteln, weil ein Kind geboren wurde, können auch nicht auf § 8a SGB VIII gestützt werden.
Auch im Hinblick auf die Aufgabenstellung nach § 16 Abs. 1 SGB VIII bestanden gewisse Bedenken. Zwar sind allgemein Hilfen zur Erfüllung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) anzubieten. Danach besteht die grundsätzliche Pflicht zur Förderung der Stärkung der familialen Erziehungskraft. Auch diese Angebote sind anlassunabhängig bzw. präventiv. Die meisten hierzu genannten Beispiele sehen jedoch keinen Umgang mit personenbezogenen Daten der Nutzer der Angebote vor, da nur Träger gefördert werden (Familienberatung, Familienerholung, Ehevorbereitungskurse usw.). Im Rahmen der Familienbildung kommt allerdings auch die Versendung von Elternbriefen in Betracht.
Die sachdienliche Aufklärung der Eltern von Neugeborenen über bestehende Hilfsangebote u. ä. durch mildere Mittel war daher zu prüfen. Dabei war auch das sog. Adressmittlungsverfahren zu erwägen, bei dem das Jugendamt den Meldebehörden vorbereitete Schreiben an die Betroffenen (Elternbrief) zur Verfügung stellt, die dann von den Meldebehörden unter Nutzung der bei ihnen vorhandenen Daten versandt werden.
Die Form der beabsichtigten Hilfen sollte in einem Anschreiben an die Eltern transparent gemacht werden. Der Hausbesuch als stärkstes Eingriffsmittel bedarf in der Regel entsprechender Anlässe. Hierfür würde eine möglicherweise wirksame Einwilligungserklärung der Betroffenen zumindest voraussetzen, dass sie über die Freiwilligkeit der Besuche, die Identität der verantwortlichen Stelle und über die verfolgten Zwecke hinreichend aufgeklärt wurden. Maßgeblich ist der veranlassende Wille der Eltern in Kenntnis aller möglichen Konsequenzen.






