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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

22.2 Kontroll- und Beratungsbesuche bei Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)

Auch im Berichtszeitraum hat der Landesbeauftragte bei den ARGEn vor Ort (die jetzt einheitlich Jobcenter heißen) in der Regel einzelfallunabhängige Beratungen und Kontrollen durchgeführt. In Zukunft werden sich die Kontrollen wegen der unter Nr. 22.1 geschilderten Zuständigkeitsänderung auf die Optionskommunen im Land beschränken müssen.

Grundsätzliche oder gravierende Mängel wurden während der Prüfungen nicht festgestellt. Auffällig war aber, dass von der Möglichkeit, Kopien anzufertigen, oft zu rege Gebrauch gemacht wird (z. B. Personalausweis, Mutterpass, Kontoauszüge). Ein besonders beliebter Vordruck scheint zudem die „Mietbescheinigung” zu sein, die dem Hilfebedürftigen von mancher ARGE quasi regelmäßig mit der Bitte ausgehändigt wird, er möge die Angaben zu seiner Wohnung vom Vermieter bestätigen lassen, als ob nicht schon der Mietvertrag generell alle erforderlichen Daten enthalten würde. Dies sieht der Landesbeauftragte sehr kritisch.
Die Verwendung der „Mietbescheinigung” ist datenschutzrechtlich besonders bedenklich, wenn sie in jedem Einzelfall ohne konkrete Notwendigkeit erfolgt. Das führt dazu, dass von jeder Bedarfsgemeinschaft äußerst umfänglich personenbezogene Daten zur Wohnungssituation erhoben werden, die in einer Vielzahl von Fällen zur Feststellung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht erforderlich sind. Dies ist unverhältnismäßig und ein Verstoß gegen das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§§ 1 Abs. 2 Satz 1 DSG-LSA, 78b SGB X). Außerdem wird auf diesem Weg dem Vermieter die Hilfebedürftigkeit seiner Mieter unbefugt offenbart und so gegen das Sozialgeheimnis verstoßen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I).