X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
23.1.3 Mangelnde Transparenz
Wie in Nr. 23.1.2 berichtet, wird in Sachsen-Anhalt und auch in einigen anderen Bundesländern eine Fülle statistischer Arbeiten zur Vorbereitung und bei der Durchführung des Zensus 2011 an gewerbliche Dritte übertragen. Diese Übertragung rechtskonform abzuwickeln mag dem Statistischen Landesamt gemeinsam mit dem Ministerium des Innern gelungen sein. Mit dem Aufnehmen des vom Landesbeauftragten zur Verbesserung der Transparenz des Verwaltungshandelns geforderten Verweises im ZensAG LSA auf § 17 StatG-LSA (vgl. Nr. 23.1.1) sollte eine solche Auftragsvergabe prinzipiell möglich geworden sein.
Zu den übertragenen Arbeiten zählen bekanntlich auch die Wiederentgegennahme und die Aufbereitung der Erhebungsbögen der Vorerhebung zur Digitalisierung bei einem bayrischen Dienstleister, an den sie durch die Auskunftspflichtigen mittels Rücksendeumschlägen gesandt wurden. Ab Mai 2011 galt dies auch für die Erhebungsbögen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011.
Allerdings waren das Ministerium des Innern und das Statistische Landesamt zunächst der Meinung, dass es im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des Zensus 2011 wohl besser wäre, wenn die Auskunftspflichtigen von der Beauftragung gewerblicher Dritter nicht unterrichtet würden. So war - wie dem Landesbeauftragten bekannt wurde - bis Mitte des Jahres 2010 tatsächlich beabsichtigt, auf den Rücksendeumschlägen für die Vorerhebung zum Zensus 2011 und für die Gebäude- und Wohnungszählung ausschließlich das Statistische Landesamt als Adressat anzugeben, obgleich die Briefe, gesteuert durch die Postfachnummer, direkt an den Bayerischen Auftragnehmer gehen sollten. Der Landesbeauftragte hat daraufhin die öffentliche Anhörung zum Entwurf eines ZensAG LSA (vgl. Nr. 23.1.1) im Ausschuss für Inneres des Landtages genutzt und für mehr Transparenz gegenüber den Auskunftspflichtigen geworben. Schließlich ist bereits dem legendären Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 zu entnehmen, dass der Einzelne ein Recht darauf hat zu wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Durch das Ministerium des Innern wurde in der Anhörung deutlich gemacht, dass es die Hinweise des Landesbeauftragten zur Transparenz gegenüber dem Bürger "sehr ernst" nehme. Man wolle auch die Empfehlung des Landesbeauftragten aufgreifen und die eingangs benannten Erhebungsbögen gemeinsam mit einer Art Beipackzettel an die Auskunftspflichtigen versenden, der auch Erläuterungen in Bezug auf die Vergabe statistischer Arbeiten an Dienstleister enthalten solle.
Allerdings war davon zunächst nicht viel zu spüren. Der Landesbeauftragte setzte im Ergebnis umfangreicher Erörterungen schließlich durch, dass als Adressaufdruck auf den Rücksendeumschlägen folgendes erscheint:
Systemform MediaCard GmbH - Beleglesezentrum
im Auftrag des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt
Postfach
PLZ Hallstadt
Nur diese Art der Adresse entspricht dem Anspruch der Auskunftspflichtigen auf volle Transparenz, wer wo mit ihren Daten in Kontakt kommt.
Der Landesbeauftragte kontrollierte bei diesem Unternehmen Einzelaspekte der Datensicherheit; Anlässe für Beanstandungen fanden sich nicht.
Der Erläuterungsbogen zum Erhebungsbogen der Vorerhebung sollte, so hatte das Ministerium des Innern im Innenausschuss schließlich verlauten lassen, Hinweise geben zu der auf dem Rücksendeumschlag angegebenen Bayerischen Dienstleisteradresse. Diese Hinweise waren jedoch so wenig aussagekräftig, dass das Statistische Landesamt und auch den Landesbeauftragten während der Vorerhebung eine Fülle von Nachfragen irritierter Bürgerinnen und Bürger zur Rücksendeadresse erreichten.
Der Landesbeauftragte machte deshalb konkrete Formulierungsvorschläge für den Erläuterungsbogen zur im Mai 2011 stattfindenden Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011, die so durch das Statistische Landesamt auch angenommen und an den Druckdienstleister übermittelt worden waren.






