X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
23.2.1 Wie erfolgt die Auswahl der Auskunftspflichtigen?
Zur Beantwortung dieser Frage traten immer wieder Auskunftspflichtige mit der Bitte um Erläuterung des Verfahrens, gelegentlich auch gleich mit der Bitte um Abhilfe, an den Landesbeauftragten heran.
Ausgewählt vom Statistischen Bundesamt werden nicht etwa Namen von Personen, diese sind dem Amt gar nicht bekannt, sondern Flächen. Die Auswahl erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren. Dazu wurde, so teilte das Statistische Bundesamt mit, das gesamte bewohnte Bundesgebiet auf Basis des Materials der Volkszählung von 1987 in Flächen, sogenannte Auswahlbezirke, unterteilt. Für die neuen Länder und Ostberlin wurde nach der deutschen Vereinigung das Bevölkerungsregister "Statistik" für die Unterteilung genutzt.
Die Anzahl der Wohnungen in den Auswahlbezirken soll ungefähr gleich groß sein. Diese Auswahlbezirke bestehen je nach den dort angesiedelten Gebäudetypen aus mehreren Einfamilienhäusern, einzelnen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder aus Gebäudeteilen. Aus der Gesamtheit der Auswahlbezirke wurden 20 nach regionalen Variablen und nach dem Gebäudetyp geschichtete 1%ige Vorratsstichproben mit jeweils knapp 400.000 Haushalten gezogen. Alle Personen aus Privathaushalten und Gemeinschaftsunterkünften, die auf dem Gebiet eines sich in der Stichprobe befindlichen Auswahlbezirks wohnen, werden grundsätzlich befragt. Gebäude ab einer bestimmten Größe unterliegen dabei der Gebäudeteilung. Das heißt, es werden nur durch vorgeschriebene Teilungsregeln bestimmte Etagen einbezogen. Außerdem erfolgt jährlich auf der Basis der Bautätigkeitsstatistik eine Anpassung der Mikrozensusstichproben.
Jahr für Jahr wird ein Viertel der ausgewählten Haushalte durch andere ersetzt, was bedeutet, dass ein Haushalt für vier aufeinander folgende Jahre in der Stichprobe verbleibt. Zunächst hat die amtliche Statistik noch keine Kenntnis darüber, in welchen Haushalten im Erhebungsgebiet welche Personen leben. Das wird erst mit dem erstmaligen Besuch des regionalen Erhebungsbeauftragten bekannt, der die Wohnungen im Erhebungsgebiet aufsucht und die darin vorhandenen Haushalte und die in diesen lebenden Personen feststellt. Aus erhebungssystematischen Gründen kann kein zum Mikrozensus herangezogener Haushalt und keine darin lebende Person gegen andere ausgetauscht werden.
Das Auswahlverfahren ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.






