Menu
menu

X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

23.2.4 Folgen der Auskunftsverweigerung trotz bestehender Auskunftspflicht

Nach § 9 Mikrozensusgesetz 2005 finden die Bußgeldvorschriften des BStatG, das sind die §§ 23 und 24, keine Anwendung. Wer jedoch glaubt, damit wären der amtlichen Statistik alle Mittel zur Durchsetzung der Auskunftspflicht genommen und er könne die wiederholten Erinnerungen und Bitten des Statistischen Landesamtes um Auskunft aussitzen, der irrt freilich. Statt des Bußgeldes wird ein Zwangsgeld angeordnet und auch verhängt. Rechtsgrundlage ist § 71 VwVG i. V. m. §§ 53 und 54 SOG LSA. Damit ist auch die wiederholte Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Auskunftspflicht möglich.