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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

23.3 Mehrjährige Zugehörigkeit zu einer 15%-Stichprobe

Der Landesbeauftragte hatte im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den anderen Bundesländern zuständig sind (vgl. § 22 Abs. 7 DSG-LSA), von einem interessanten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 - Kenntnis erlangt. Dieses Urteil zum Ermessen der Statistikbehörde am Beispiel des DlStatG, eine mehrjährige Stichprobenzugehörigkeit und eine daraus folgende Heranziehung zur Erfüllung der Auskunftspflicht zu bestimmen, könnte wegen der enthaltenen instruktiven Überlegungen auch für Sachsen-Anhalt von Interesse sein.

Nach § 1 Abs. 2 DlStatG umfasst die Dienstleistungsstatistik jährliche Erhebungen bei 15% aller Erhebungseinheiten, die nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind. Der klagende Unternehmer war mehrere Jahre in Folge in dieser 15%igen Stichprobe enthalten und fühlte sich durch das seiner Meinung nach über die Jahre seiner Stichprobenzugehörigkeit entstehende Persönlichkeitsprofil in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und benachteiligt. In Sachsen-Anhalt kann dies eigentlich nicht passieren, wenn sich das Statistische Landesamt an seine dem § 12 Abs. 1 BStatG entsprechende Verpflichtung hält, die Hilfsmerkmale der Dienstleistungsstatistik nach Abschluss der jährlichen Erhebung sofort zu vernichten (vgl. IX. Tätigkeitsbericht Nr. 22.2). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht war wie der Datenschutzbeauftragte dieses Landes zu einem anderen Ergebnis gekommen als der betroffene Unternehmer, allerdings auf einem ganz anderen Wege als wegen der schnellen Abtrennung und Löschung der Hilfsmerkmale.

Die Unternehmen eines Wirtschaftszweiges werden, nach Größenklassen gestaffelt, in Schichten gruppiert. Bemessen an der Zahl der beschäftigten Personen und dem Umsatzgewicht wird nach mathematisch-statistischen Verfahren für jede einzelne Schicht der Auswahlsatz so festgelegt, dass für den Wirtschaftszweig insgesamt der vom Gesetzgeber geforderte Auswahlsatz von 15% eingehalten wird. Statistisch erfasst wären dann Betriebe mit 15% der Beschäftigten und mit 15% des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweiges. Für einzelne gering besetzte Schichten kann das Ergebnis der Schichtung und Auswahl aber durchaus von der 15%-Vorgabe des Gesetzgebers wesentlich abweichen oder gar eine Vollerhebung sein.   
Das Gericht beanstandete nicht, dass eine einmal gezogene Stichprobe über mehrere Jahre hinweg Verwendung findet, wenn sie jährlich um ca. 15% der Neuzugänge des Wirtschaftszweiges angereichert wird; heißt es in § 1 Abs. 1 DlStatG doch, Zweck der Dienstleistungsstatistik sei die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich. So könne statistisches Material in Form von Zeitreihen bereitgestellt werden, das eine Grundlage für Analysen des Strukturwandels in diesem Wirtschaftsbereich bildet, ohne Beeinflussung durch einen eventuellen Stichprobenfehler.   
Vor dem Hintergrund der engen statistikrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften sei dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der Landesbeauftragte kommt allerdings zu einem datenschutzrechtlich durchaus nicht unbeachtlichen anderen Ergebnis. Das einer möglichen Aufwandsersparnis und dem Ziel, Veränderungen der Wirtschaftstätigkeit im Dienstleistungsbereich über einen gewissen Zeitraum hinweg stichprobenfehlerfrei beobachten zu wollen, geschuldete mehrmalige Recycling einer einmal gezogenen Stichprobe, auch wenn sie regelmäßig ergänzt wird, könnte durchaus statistikmethodisch fehlerhaft sein: Wenn nämlich durch den oben beschriebenen Strukturwandel und die damit verbundenen Änderungen bei den in der Stichprobe bereits enthaltenen Unternehmen Beschäftigtenzahl und erzielter Umsatz der Gesamtstichprobe nach vieljähriger Verwendung die vom Gesetzgeber geforderten 15% von Beschäftigtenzahl und Gesamtumsatz nicht mehr abbildeten, könnte auch nach Ergänzungsziehungen zur Stichprobe aus den Neuzugängen das statistische Ergebnis verfälscht sein, womit die gesamte auskunftspflichtbewehrte Befragung ungeeignet und damit verfassungsrechtlich angreifbar wäre. Im Übrigen ist das herangezogene Ermessen der Statistikbehörde hinsichtlich der Befugnisnorm zur Datenerhebung nur auf Zweck und Auftrag der Dienstleistungsstatistik gestützt.

Der Landesbeauftragte empfiehlt dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt, bei der Ziehung von Stichproben nicht nur im Dienstleistungsbereich, einen möglichen Erkenntnisgewinn durch Verfolgung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Unternehmensauswahl in langen Zeitreihen und die eventuell eintretende Kostenersparnis durch das Stichprobenrecycling hinter die Einhaltung des vom Gesetzgeber normierten Auswahlsatzes für die Stichprobe zurückzustellen.