X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
25.1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (s. Nr. 20.3) für verfassungswidrig und zugleich für nichtig erklärt (NJW 2010, 833). Das Gesetz verpflichtete Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste sowie Anbieter von E-Mail- und Internetzugangsdiensten, umfangreiche Verkehrsdaten für sechs Monate auf Vorrat für die Strafverfolgungsbehörden zu speichern, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegt (s. IX. Tätigkeitsbericht, Nr. 24.1).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass diese Datensammlung gegen Art. 10 Abs. 1 GG verstoße. Zwar sei eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein verfassungswidrig. Es fehle aber insbesondere im Hinblick auf die immense Streubreite an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Erforderlich sind danach hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht ordnete deshalb in seiner Entscheidung an, dass alle seit Erlass des Gesetzes erhobenen Daten unverzüglich zu löschen seien.
Unter einer Reihe enger Vorgaben könnte eine Vorratsdatenspeicherung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allerdings möglich sein. Hierzu gehören unter anderem die Gewährleistung eines besonders hohen Standards der Datensicherheit sowie das Vorliegen von schwerwiegenden Straftaten.
Nach dem Urteil obliegen dem Bundesgesetzgeber gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben und die sich am Stand der Technik orientieren.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
Aus Sicht des Datenschutzes wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat gänzlich für verfassungswidrig erklärt hätte. Deshalb haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer Entschließung (Anlage 9) erneut gegen die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich für eine Aufhebung der Europäischen Richtlinie 2006/24/EG einzusetzen.
Die Richtlinie 2006/24/EG war Gegenstand einer Evaluierung durch die Europäische Kommission, in deren Rahmen die Vereinbarkeit mit der Grundrechte-Charta zu kurz kam. Drei Mitgliedstaaten "verstoßen" gegen die Richtlinie, obwohl ihre Umsetzungsmaßnahmen von ihren jeweiligen Verfassungsgerichten für nichtig erklärt wurden. In zwei weiteren Mitgliedstaaten steht die Umsetzung noch aus. Die Kommission hat im Anschluss an den Bericht vom April 2010 mit einer Konsultation und Folgenabschätzung begonnen.
Eine wesentliche Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, dass zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland gehöre, die Freiheitswahrnehmung der Bürgerinnen und Bürger nicht total zu erfassen und zu registrieren. Hierfür habe sich die Bundesrepublik auch auf europäischer und internationaler Ebene einzusetzen (vgl. Nr. 1). Es ist daher widersinnig, eine Vorratsdatenspeicherung noch vor Abschluss des europäischen Abstimmungsprozesses wieder einzuführen. Kritisch sind auch andere Vorhaben, die eine Vorratsdatenspeicherung zum Ziel haben, zu betrachten. Das gilt z. B. für den elektronischen Entgeltnachweis (vgl. Nr. 22.10).
Auch nach der Evaluierung und einer entsprechenden Novellierung der Richtlinie wäre es fraglich, ob eine Umsetzung in nationales Recht unter den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils möglich ist.
Anfang des Jahres 2011 hat die Bundesjustizministerin ein "Eckpunktepapier zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet" vorgelegt. In dem darin vorgeschlagenen grundrechtsschonenden Quick-Freeze-Verfahren kann nur die Sicherung von Verkehrsdaten solcher Personen angeordnet werden, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben. Die bei den Telekommunikationsunternehmen aus geschäftlichen Gründen bereits vorhandenen Verkehrsdaten sollen also anlassbezogen gesichert ("eingefroren") werden und so den Ermittlern unter Richtervorbehalt eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen können. Im Internetbereich soll eine auf sieben Tage befristete Speicherung von Verkehrsdaten erfolgen, um bei einem konkreten Verdacht dynamische IP-Adressen Personen zuordnen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, NJW 2011, 1509). Seit dem Frühsommer 2011 liegt auch ein entsprechender Gesetzentwurf vor; die rechtspolitische Diskussion dauert an.






