X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
26.2 Dokumentenmanagement beim Verfassungsschutz - Teil II
Bereits in seinem IX. Tätigkeitsbericht (Nr. 25.2) hat der Landesbeauftragte auf die sich im Rahmen der Beratungen zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt" ergebenden Fragen zum Speichern personenbezogener Daten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres in einem Dokumentenmanagementsystem beim Verfassungsschutz hingewiesen.
Der Landesbeauftragte hat sich in den vergangenen zwei Jahren intensiv mit den datenschutzrechtlichen Fragen eines Dokumentenmanagementsystems bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt an sich und der Speicherung personenbezogener Daten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres in einem solchen System befasst. Da die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde einer besonderen Vertraulichkeit unterliegt, kann an dieser Stelle nicht auf alle Feststellungen des Landesbeauftragten eingegangen werden. Dieser Beitrag soll allerdings dokumentieren, dass sich auch die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde an datenschutzrechtlichen Vorschriften messen lassen muss und der Landesbeauftragte auf die Einhaltung dieser Vorschriften auch in diesem sensiblen Bereich hinwirkt.
Zu den Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Speicherungen Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch die Verfassungsschutzbehörde gab der Landesbeauftragte eine Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt, der Parlamentarischen Kontrollkommission, dem Innenminister und der Verfassungsschutzbehörde ab. Darin hat er nachfolgende, vom Innenminister geteilte datenschutzrechtliche Bewertung vorgenommen.
- Bei dem Dokumentenmanagementsystem DOMEA in der Ausprägung, wie es bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zum Einsatz kommt, handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren und eine automatisierte Datei i. S. d. DSG-LSA.
- Der Einsatz des Dokumentenmanagementsystems DOMEA geht sowohl in zeitlicher als auch insbesondere in inhaltlich-materieller Hinsicht weit über einen Probebetrieb hinaus. Das System ist nicht ersetzbares Arbeitsmittel zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, weil die darin gespeicherten Erkenntnisse fast vollständig in keiner alternativen Speicherform (Papierakte) mehr vorhanden sind.
- Für das Dokumentenmanagementsystem DOMEA wären nach DSG-LSA Festlegungen für das Verfahrensverzeichnis zu treffen gewesen. (Dies wurde nachgeholt.)
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat den Betrieb des Dokumentenmanagementsystems zu keinem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln für datenschutzrechtlich unbedenklich erklärt, was ihm zunächst unterstellt wurde. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung Minderjähriger unter 14 Jahren.
- Die Speicherung von Daten Minderjähriger unter 14 Jahren im System DOMEA entsprach bis zum 18. Februar 2009 nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 VerfSchG-LSA. Das System DOMEA fällt nicht unter den Aktenbegriff dieser Vorschrift.
- An der materiellen Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten Minderjähriger unter 14 Jahren - auch in Akten - bestehen im Hinblick auf Vorgänge vor dem 18. Februar 2009 erhebliche Zweifel.
Auch umfangreiche Erläuterungen der Verfassungsschutzbehörde vermochten die Kritik des Landesbeauftragten nicht zu zerstreuen.
Die Parlamentarische Kontrollkommission nutzte den Prüfbericht des Landesbeauftragten als Grundlage ihrer eigenen Einschätzung. Sie legte ihren Abschlussbericht im April 2010 dem Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt vor. Dieser beriet in vertraulicher Sitzung am 26. November 2010 über den Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission. Dem Kurzbericht zu dieser Sitzung ist zu entnehmen, dass es "eine Verständigung zum Thema" gab (s. Nr. 26.1).






