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X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011

5.2 Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Im IX. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.2) erläuterte der Landesbeauftragte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Dezember 2008 zur Unzulässigkeit gespeicherter Daten im Ausländerzentralregister (NVwZ 2009, 379) und wies darauf hin, dass aus diesem Urteil Folgerungen durch Gesetzesänderungen zu ziehen seien.

Ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR) wurde im Sommer 2010 an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder zur Ressortabstimmung versandt.

Ziel war die Umsetzung der Grundsätze, welche im o. g. Urteil an eine Speicherung und Nutzung der Daten im AZR geknüpft sind.

In der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, welcher sich der Landesbeauftragte anschloss, wurde darauf verwiesen, dass der Gesetzesentwurf die Vorgaben des EuGH nur unzureichend umsetze. So sieht der Referentenentwurf noch immer die Speicherung eines größeren Umfangs der Daten von Unionsbürgern vor, als es nach den Vorgaben des EuGH zulässig wäre. Auch die Übermittlung dieser Daten ausschließlich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken und nur an die in diesem Bereich zuständigen Behörden wird nicht gewährleistet.

Der Landesbeauftragte bat das Ministerium des Innern, ihn in seinen Bemühungen zur datenschutzgerechten Umsetzung des EuGH-Urteils zu unterstützen.