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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des X. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 6 EAG LSA - Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden und der einheitliche Ansprechpartner sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden zu regeln. Dies betrifft insbesondere:

  1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und der elektronischen Kommunikation,
  2. die Festlegung der Befugnisse zum Datenzugriff und Datenaustausch,
  3. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,
  4. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung,
  5. die Informationspflichten der zuständigen Behörden gegenüber dem einheitlichen Ansprechpartner, insbesondere
    a) die Mitteilung, welche Unterlagen und Angaben des Dienstleistungserbringers zur abschließenden Bearbeitung erforderlich sind,
    b) die Mitteilung von Verfahrenshandlungen, welche die zuständige Behörde unmittelbar gegenüber dem Dienstleistungserbringer auf dessen Verlangen hin vornimmt,
    c) die Mitteilung aller für das Genehmigungs-, Bewilligungs-, Erlaubnis- oder Anzeigeverfahren wesentlichen Änderungen, sofern sie vom Dienstleistungserbringer nicht unmittelbar dem einheitlichen Ansprechpartner bekannt gegeben werden,
    d) die Mitteilung von Rechtsänderungen, die die Tätigkeit des einheitlichen An-sprechpartners betreffen.

(3) Die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit dem einheitlichen Ansprechpartner besteht für sämtliche behördlichen Verfahren, die über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.