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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des X. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 106 JStVollzG LSA - Anwendung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger

Soweit insbesondere in den §§ 98 bis 105 nicht anderes bestimmt ist, finden auf den Umgang mit personenbezogenen Daten der Gefangenen die Regelungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Anwendung.