Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) am 24./25. November 2010 in Düsseldorf
Minderjährige in sozialen Netzwerken wirksamer schützen
Soziale Netzwerke spielen in unserer Lebenswirklichkeit eine zunehmend wichtige Rolle. Minderjährige beteiligen sich in großer Zahl an solchen Netzen. Ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit muss über die Anforderungen hinaus Rechnung getragen werden, die grundsätzlich an eine datenschutzgerechte Ausgestaltung solcher Angebote zu stellen sind (vgl. Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 18. April 2008).
Hier besteht ein erheblicher Schutz-, Aufklärungs- und Informationsbedarf:
- Das Schutzniveau sozialer Netzwerke wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Betreiber Standardeinstellungen vorgeben, z. B. für die Verfügbarkeit von Profildaten für Dritte. Minderjährige Nutzer haben häufig weder die Kenntnisse noch das Problembewusstsein, um solche Voreinstellungen zu ändern. Die Aufsichtsbehörden fordern die Anbieter sozialer Netzwerke auf, generell datenschutzfreundliche Standardeinstellungen für ihre Dienste zu wählen, durch welche die Privatsphäre der Nutzer möglichst umfassend geschützt wird. Diese Standardeinstellungen müssen besonders restriktiv gefasst werden, wenn sich das Portal an Minderjährige richtet oder von ihnen genutzt wird.
- Es muss erreicht werden, dass die gesetzlich bzw. durch die Betreiber vorgegebenen Grenzen für das Mindestalter der Nutzer eingehalten und wirksam überprüft werden. Dies könnte durch die Entwicklung und den Einsatz von Altersverifikationssystemen oder Bestätigungslösungen gelingen. Solche Verifikationssysteme lösen zwar ihrerseits Datenverarbeitungsvorgänge aus und müssen berücksichtigen, dass die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym möglich bleiben muss (§ 13 Abs. 6 Telemediengesetz); dies begründet aber kein Hindernis für ihren Einsatz.
- Minderjährigen und ihren Eltern wird die Einschätzung, welche der angebotenen Dienste sozialer Netzwerke altersgerecht sind, wesentlich erleichtert, wenn die Betreiber eine freiwillige Alterskennzeichnung von Internetinhalten vornehmen. Denkbar ist auch der Einsatz von Jugendschutzprogrammen, die Alterskennzeichnungen automatisch auslesen und für Minderjährige ungeeignete Inhalte sperren. Die Möglichkeiten, die der Entwurf für einen neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hierzu anbietet, müssen intensiv genutzt werden.
- Ebenso wichtig ist die Bewusstseinsbildung bei den minderjährigen Nutzern sozialer Netzwerke für die Nutzungsrisiken und für einen sorgsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit den eigenen Daten und den respektvollen Umgang mit den Daten anderer. Die Betreiber sozialer Netzwerke, aber auch staatliche Behörden, Schulen und nicht zuletzt die Eltern stehen in der Pflicht, über bestehende datenschutzfreundliche Nutzungsmöglichkeiten aufzuklären.