XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
10.1.10 Abrechnungsberater für Ärzte
Ein Nachrichtenmagazin berichtete von einem Sachverständigen in Sachsen-Anhalt, der von Ärzten patientenbezogene Daten auf einem USB-Stick erhalte zum Zweck der Beratung über die Abrechnung bzw. die Optimierung der Verordnungen. Damit könnten Strafzahlungen vermieden werden, wenn Ärzte im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig viel verschreiben. Pharmareferenten würden Ärzten dies nahelegen.
Die Rechtsgrundlagen eines derartigen Verfahrens waren fraglich. Nötig wäre eine Offenbarungsbefugnis in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht. Ein selbständiger, auf akademischem Niveau handelnder Sachverständiger ist anders als etwa die Sprechstundenhilfe kein berufsmäßiger Gehilfe des Arztes, der ohne weitere Grundlage Kenntnis erlangen darf. Zudem müssten die Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse des BDSG dem Sachverständigen den Umgang mit den zumindest wohl personenbeziehbaren Patientendaten gestatten.
Der Sachverständige hat dem Landesbeauftragten mitgeteilt, er würde die anfragenden Ärzte individuell beraten und keine Daten an Dritte herausgeben. Die Namen der Patienten könnte er zudem auch nicht unmittelbar sehen. Er habe das Verfahren vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion zunächst eingestellt.
Der Landesbeauftragte hielt das Verfahren nach einer vorläufigen Bewertung hinsichtlich der Offenbarungsbefugnisse der Ärzte und der Verarbeitungsbefugnisse des Sachverständigen für kritisch. Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt wurde darauf hingewiesen und hat die Thematik zur Sensibilisierung der Ärzte veröffentlicht. Dem Sachverständigen wurde empfohlen, das Verfahren dahin zu verändern, dass kein Personenbezug des Datenbestandes mehr gegeben ist. Da der Landesbeauftragte nicht ausschließen konnte, dass ggf. ein strafbares Vorgehen vorlag, war er aus prozessualen Gründen gehalten, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben.






