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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

10.2.1 Kontoauszüge in SGB II-Verfahren

Immer wieder erreichen den Landesbeauftragten Anfragen und Eingaben zur Anforderung von Kontoauszügen durch die Jobcenter. Vielfach bestehen bei den Antragstellern grundlegende Bedenken, oft werden auch konkrete Fragen zu Schwärzungen, beispielsweise in Bezug auf Kunden von selbständigen Leistungsempfängern, formuliert. Bereits im VIII. Tätigkeitsbericht (Nr. 20.2) und im IX. Tätigkeitsbericht (Nr. 21.3) hat sich der Landesbeauftragte ausführlich mit der Problematik beschäftigt. Weiter gibt es auf der Homepage „Gemeinsame Hinweise mehrerer Landesbeauftragter zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen“. Im jeweiligen Einzelfall ist zumeist die Abstimmung zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nötig, um zu klären, welche Informationen der Leistungsträger abfragen kann und welche vom Leistungsempfänger durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden können. Dabei wird nicht hinreichend beachtet, dass die Anforderung zur Einsicht – ggf. mit möglichen Schwärzungen – eher unproblematisch, die Speicherung von Kopien in den Akten dagegen zumeist unzulässig ist.

Im Formular „Vorzulegende Unterlagen bei Abgabe des Antrages“ wurde in einem Jobcenter, wie in wiederholter Prüfung festgestellt wurde, pauschal angekreuzt und dem Antragsteller vorgegeben, die „regelmäßig benötigten“ Unterlagen beizubringen. Dass dabei oft und trotz Hinweis des Landesbeauftragten „großzügig“ statt nach der Erforderlichkeit verfahren wird, ist bedenklich. Ohne nähere Beratung werden zudem zu Hause oft Angaben in Anträge eingetragen, die nicht erforderlich sind und deren Speicherung damit unzulässig wäre.

Nach dem Eindruck aus den Beratungen lassen es die Leistungsträger häufig an der gebotenen Sorgfalt bei der Anforderung mangeln. Die Begrenzung der Anforderung auf das zulässige Maß, das Unerlässliche, und die rechtzeitige Erörterung würden vielfach Unstimmigkeiten entgegen wirken. Fragen der Schwärzung könnten geklärt und die tatsächlichen Erforderlichkeiten erläutert werden.