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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

10.2.4 Räumliche Situation in Jobcentern

Auf die wegen möglichen Mithörens Unbefugter problematische räumliche Situation eines Jobcenters war dieses schon aufgrund einer Prüfung im Jahr 2008 hingewiesen worden. Leider hatte sich seitdem bis zur neuerlichen Prüfung 2011 nichts geändert. Als Minimum wurde nun gefordert, in allen Fluren auf offenbar schon vorhandene abgetrennte Räume („Anhörungszimmer“) deutlich aufmerksam zu machen und so den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, selbst auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung der Jobcenter zur Wahrung des Sozialgeheimnisses hinzuwirken.

Die Wahrung des Sozialgeheimnisses ist eine bundesgesetzliche Verpflichtung, gegen die man nicht jahrelang mit dem Hinweis verstoßen darf, man habe gerade nicht genug Räumlichkeiten.