XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
12.1 Auskunftsrecht für Betroffene im Steuerverfahren – Teil III
Die Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder haben sich auch in diesem Tätigkeitsberichtszeitraum (vgl. IX. Tätigkeitsbericht, Nr. 9.1, und X. Tätigkeitsbericht, Nr. 8.1) weiter für eine klare gesetzliche Regelung des Auskunftsrechts für Betroffene im Steuerverfahren eingesetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen legte dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Oktober 2011 einen neuen Diskussionsentwurf zur Änderung der Abgabenordnung vor, in dem ein entsprechender Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten geregelt werden sollte.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gaben daraufhin eine gemeinsame Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ab, in der sie den neuen Entwurf ausdrücklich begrüßten. So wurde positiv bewertet, dass im neuen Entwurf auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Darlegung eines Informationsinteresses an der Auskunftserteilung verzichtet wurde. Zu einzelnen Punkten wurde jedoch weiterer Ergänzungs- und Änderungsbedarf angemeldet. Dies betraf u. a. die Einfügung eines Absatzes in die neue Regelung, nach welchem die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle nur mit Zustimmung der verantwortlichen Finanzbehörde eine Auskunft an den Betroffenen erteilen darf. Eine solche Regelung wäre jedoch nicht mit der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten zu vereinbaren.
Den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder liegt derzeit kein überarbeiteter Entwurf zur Regelung des Auskunftsrechts für Betroffene im Steuerverfahren vor. Der Landesbeauftragte wird das Verfahren weiter beobachten, da in dieser Hinsicht, auch aufgrund aktueller Rechtsprechung im Bereich des Informationszugangsrechts (vgl. II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, Nr. 6.7.3), Handlungsbedarf besteht.






