XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
13.2.3 Biometrisches Passfoto im Kammerausweis
Eine Kammer verlangte von ihrem Mitglied für die Erstellung eines Kammerausweises ein digitales biometrisches Passfoto. Auf der Grundlage der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG würden europäische Berufsausweise ausgegeben. Der Ausweis sollte bundes- und europaweit einheitlich wie der neue Personalausweis aussehen.
Mit dem sog. biometrischen Passfoto war wohl ein Foto gemeint, das den Anforderungen des § 5 Passverordnung (PassV) i. V. m. ihrer Anlage 8 entspricht. Sinn und Zweck der dort geregelten Abkehr vom Passfoto im Halbprofil auf ein Frontalfoto mit den dort angegebenen Qualitätsanforderungen ist die (biometrische) Auslesbarkeit mit elektronischen Verfahren.
Diese Auslesbarkeit mit elektronischen Verfahren begründet neben einem gewissen Qualitätsgewinn für die Identifizierung jedoch auch erhebliche Risiken im Hinblick auf missbräuchliche Verwendung, beispielsweise durch unberechtigte Kopien. Die Möglichkeit zum Anlegen biometrischer Datensätze betrifft in erheblichem Maße das Persönlichkeitsrecht der Bürgerinnen und Bürger.
Eine spezifische Rechtsgrundlage für die Anforderung schien fraglich. In der Erwägung Nr. 32 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG war lediglich vorgegeben, dass die Berufsausweise inhaltliche Informationen, insbesondere zu Qualifikation und beruflichem Werdegang enthalten. Dies soll unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften erfolgen. Hier war daher § 1 Abs. 2 Satz 1 DSG LSA (Datensparsamkeit und Datenvermeidung) zu berücksichtigen. Anforderungen an ein Lichtbild oder gar dessen Qualität enthielt die Regelung nicht. Auch das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt sieht in § 14 Abs. 2 lediglich vor, dass bestimmte Personen einen Ausweis erhalten können. Ein Hinweis darauf, dass ein Passfoto auf dem Niveau nach § 5 PassV zu verwenden sei, fehlte.
Gegen die Verwendung eines Lichtbildes der zuvor genannten Qualität sprach auch, dass in Fällen, in denen dies ausdrücklich gewollt ist, eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. So verweist z. B. § 25a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung ausdrücklich darauf, dass das Lichtbild der Passverordnung entsprechen muss.
Die Kammer hat auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, lediglich auf die Aktualität und die sachgerechte Erkennbarkeit, nicht aber zwingend auf die Standards biometrischer Klassifizierung Wert zu legen.






