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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

13.2.4 Recht auf Auskunft über eigene Kundendaten

Manchen Gewerbetreibenden, Unternehmen oder Webseitenbetreibern in Sachsen-Anhalt scheint es nicht geläufig zu sein, dass Betroffene (Kunden) ein unabdingbares und unentgeltliches Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und zu deren Herkunft haben (§ 34 Abs. 1 BDSG). Nur so ist es zu erklären, dass den Landesbeauftragten immer wieder Beschwerden von Bürgern erreichen.

Der Auskunftsanspruch schließt auch Informationen zum Zweck der Speicherung und zu den Empfängern der Daten ein.

Der Landesbeauftragte weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeantwortung oder unvollständige Beantwortung des Auskunftsersuchens von Betroffenen seit September 2009 einen Bußgeldtatbestand erfüllt (§ 43 Abs. 1 Nr. 8a BDSG).