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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

13.6.1 VEMAGS-Staatsvertrag – Fehlanzeige

Hinter der Bezeichnung VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) steht das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS-Verfahrens-Modul) als eines von vier Modulen des Gesamt-Systems VEMAGS. Die Entwicklung und Einführung des VEMAGS-Verfahrens-Moduls, als eines der wichtigsten Projekte der damaligen E-Government-Initiative „Deutschland-Online“, stand unter der Federführung des Landes Hessen. Der Pilotbetrieb des VEMAGS-Verfahrens-Moduls erfolgte im August 2007. Seit 2008 wird das Verfahren flächendeckend in allen Ländern genutzt und steht damit den Antragstellern von Groß- und Schwerlasttransporten bundesweit zur Verfügung. Es ersetzt damit das bisherige schriftliche bzw. per Telefax notwendige Antragsverfahren zur Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO bzw. zur Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO für Großraum- bzw. Schwertransporte. Lange Bearbeitungszeiten, Verzögerungen im Informationsfluss zwischen Antragstellern und Genehmigungsbehörden sowie mit weiteren anzuhörenden Behörden und hohe Kosten im herkömmlichen papier- und faxgebundenen Antragsverfahren gaben damals den Ausschlag für dieses E-Government-Projekt und dessen bundesweite Einführung. Der technische Betrieb des VEMAGS-Verfahrens-Moduls erfolgt durch ein beauftragtes privates Unternehmen.

Das VEMAGS-Verfahrens-Modul bildet dabei sämtliche Schritte von der Antragstellung, dem Status der Bearbeitung bis zur Bescheidzustellung aktuell und komplett elektronisch über eine zentrale Datenbank ab, auf die über das Internet durch alle registrierten Beteiligten zugegriffen werden kann. Im Ergebnis erhält der Antragsteller einen digitalen, bundesweit einheitlichen Genehmigungsbescheid, der auch den im Verfahren registrierten Polizeibehörden der Länder als Kontrollbehörden zur Verfügung steht.

Schon frühzeitig wurde seitens der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf die erforderliche Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dieses länderübergreifende, internetbasierte Verfahren mittels einer zentralen Verbunddatei durch Gesetz oder Staatsvertrag hingewiesen. Gerade durch die zentrale Speicherung und den Zugriff der verschiedenen Nutzer auf die im System gespeicherten Daten konnte von einer bloßen Änderung des Antragsverfahrens vom Papier in die elektronische Form nicht die Rede sein. Die Einführung des Testbetriebes des VEMAGS-Verfahrens-Moduls erfolgte auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung für den vorläufigen Betrieb zwischen den Ländern, der der Bund beigetreten war. Allerdings blieben die Bemühungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Unterstützung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage im StVG bzw. der StVO durch das dafür zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfolglos. Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage wurde mit dem Übergang vom Testbetrieb zum ständigen Regelbetrieb im Jahr 2012 immer dringlicher.

Den Landesbeauftragten erreichte im August 2012 die Bitte des Landesministeriums für Landesentwicklung und Verkehr, zum Entwurf eines Staatsvertrages für dieses gemeinsame E-Government-Verfahren der Länder VEMAGS Stellung zu nehmen. Der Landesbeauftragte kam zum Ergebnis, dass der Entwurf, insbesondere in Artikel 9 (Datenschutz), die Komplexität der dabei beteiligten Stellen und die unterschiedlichen anzuwendenden Rechtsvorschriften datenschutzrechtlich in diesem länderübergreifenden Informationssystem nicht hinreichend abbildete. Auch eine geplante Speicherdauer von acht Jahren nach Bescheiderstellung war aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Abschließend wies der Landesbeauftragte darauf hin, dass der Artikel 12 Abs. 4 des Entwurfs erklärungsbedürftig war, nach dem dieser Staatsvertrag nach Beschlussfassung über einen endgültigen technischen Betrieb des Gesamt-Systems VEMAGS außer Kraft treten sollte und sich so damit die Frage nach einer Rechtsgrundlage wieder neu stellen würde.

Auch wenn gem. Artikel 91c Abs. 3 GG die Länder den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren können, kann dies nur erfolgen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage dies ermöglicht.

Auf Nachfrage des Landesbeauftragten teilte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit, dass der Entwurf weiter in den jeweiligen Fachgremien beraten wurde, bisher aber kein Staatsvertrag zu Stande gekommen sei. Der Landesbeauftragte soll zum Verfahrensstand weiter informiert werden.