XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
13.6.4 Verwarnungen auf Vorrat im ruhenden Verkehr
Bereits Ende des Jahres 2011 wurde der Landesbeauftragte durch eine Stadtverwaltung hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bewertung eines geplanten Modellversuchs im ruhenden Verkehr angefragt. Die Idee der Stadtverwaltung bestand darin, falsch parkende Kraftfahrer – im Blick hatte die Stadtverwaltung neben Einheimischen vor allem auswärtige Besucher der Stadt – bei einem erstmaligen Verstoß in einer Parkverbotszone mittels einer „Gelben Karte“ eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Diese an sich gute Idee setzt aber die Speicherung der amtlichen Kennzeichen der Falschparker voraus. Genau darin lag das datenschutzrechtliche Problem, da eine Rechtsgrundlage für diese Vorratsspeicherung der amtlichen Kennzeichen nicht gegeben ist. Bereits im Jahr 1997 hatte der Landesbeauftragte in seinem III. Tätigkeitsbericht (Nr. 29.4.) die Rechtslage und die Unzulässigkeit dieser Speicherung erläutert, denn als bereichsspezifische Regelung sind hier die §§ 28 bis 30c StVG einschlägig. Hintergrund waren damals Dateimeldungen bzw. Anfragen kommunaler Ordnungsämter zur Speicherung abgeschlossener Verwarngeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr. Darauf hatte das damalige Ministerium des Innern mit einem Erlass vom 5. Januar 1996 reagiert und ebenfalls auf die bestehende Rechtslage hingewiesen und die Speicherung in Dateien von „Mehrfachtätern“ für unzulässig erklärt.
Im Frühjahr des Jahres 2012 erhielt der Landesbeauftragte von einem Petenten aus eben dieser Stadt eine Eingabe, in der eine Beendigung dieser rechtlich unzulässigen Praxis gefordert wurde. Daraufhin wurde der Stadt sowohl im persönlichen Gespräch als auch abschließend schriftlich die bestehende Rechtslage eingehend erläutert, auf die Unzulässigkeit der Speicherung dieser Daten hingewiesen und die Einstellung dieses Modellversuches und die Löschung der Daten angemahnt. Mit der Antwort hat sich die Stadtverwaltung allerdings viel Zeit gelassen und lediglich mitgeteilt, dass man zu einer anderen Rechtsauffassung als der Landesbeauftragte gekommen sei und an der bisherigen Praxis festhalten wolle. Anzumerken ist noch, dass die vom Landesbeauftragten vertretene Rechtsauffassung, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird (Urteil vom 17. Dezember 1976, VRS 52, 381). Der Landesbeauftragte hat deshalb der Stadt selbst eine „Gelbe Karte“ gezeigt und sie nochmals aufgefordert, eine inhaltlich begründete Stellungnahme abzugeben, die bisherige Speicherpraxis einzustellen und die gespeicherten Daten zu löschen.
Da seitens der Stadtverwaltung keine weitere inhaltliche Stellungnahme einging, wurde nun seitens des Ministeriums für Inneres und Sport, das die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten teilt, die obere Kommunalaufsichtsbehörde, das Landesverwaltungsamt, im August 2013 angewiesen, tätig zu werden. Wenn die Stadtverwaltung doch noch einlenkt, könnte der Landesbeauftragte auf eine „Rote Karte“ in Form einer formellen Beanstandung gem. § 24 Abs. 1 DSG LSA verzichten.
Der Landesbeauftragte empfiehlt dem Ministerium für Inneres und Sport, über einen erneuten Erlass zu diesem Thema nachzudenken, denn der Erlass aus dem Jahr 1996 ist schon lange außer Kraft.






