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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

3.1.4 Änderung DSG LSA 2011

Der Werdegang der Umsetzung der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht durch den Landesbeauftragten nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde im X. Tätigkeitsbericht (Nr. 3.2) ausführlich dargestellt. Die Entwicklung hat zunächst mit den Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648) ihr Ende gefunden (Änderung der Verwaltungsvorschriften in MBl. LSA 2012 S. 583).

Die Neuregelung sieht vor, dass der Landesbeauftragte der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur unterliegt, soweit seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Weiter wurde auf Vorschlag des Landesbeauftragten vorgesehen, dass die Bediensteten nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden können und ausschließlich an seine Weisungen gebunden sind; eine mittelbare Beeinflussung sollte so ausgeschlossen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Sätze 4 und 5 DSG LSA).

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012 zur Österreichischen Datenschutzkommission (Az.: C-614/10, ZD 2012, 563) hat auf denkbare Einflüsse in Bezug auf die Personalausstattung durch Dienstaufsicht hingewiesen. Durch die vorgenannten Neuregelungen könnte jedoch auch diesen Anforderungen Rechnung getragen sein.

In § 22 DSG LSA wird nunmehr festgelegt, dass der Landesbeauftragte Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG ist. Er führt daher auch das Register der nach § 4d BDSG meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1 BDSG. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 BDSG müssen Unternehmen grundsätzlich Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat (§ 4d Abs. 2 BDSG). Für die Unternehmen im Land ist die Meldepflicht bedeutsam, da eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erfüllen kann.

In dem neuen § 22 Abs. 2a DSG LSA wird dem Landesbeauftragten zudem die Verfolgung und Ahndung von dort benannten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere nach § 43 BDSG, übertragen.

Dem Vorschlag des Landesbeauftragten, eine Datenschutzkommission einzurichten, wurde nicht gefolgt.