XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
3.1.5 Novellierung DSG LSA 2013
Über die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht hinaus erläuterte der Landesbeauftragte im X. Tätigkeitsbericht (Nr. 3.1.1) den Bedarf weiterer Novellierung des DSG LSA. Im Beschluss des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 8. September 2011 (LT-Drs. 6/388) wurde ebenfalls das Anliegen der Modernisierung und Verbesserung des DSG LSA formuliert. Dies wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 (LT-Drs. 6/1545) bekräftigt.
Der Landesbeauftragte wurde vom Ministerium für Inneres und Sport bei der Erstellung des Referentenentwurfs zur Umsetzung dieser Vorgaben beratend beteiligt. Auch wenn wegen absehbarer Einflüsse durch europäisches Recht nicht alle wünschenswerten Aspekte aufgegriffen wurden, fanden seine Empfehlungen entsprechenden Eingang in den Entwurf. Unter anderem werden Regelungen zu gemeinsamen Verfahren (automatisierte Verfahren mehrerer verantwortlicher Stellen gemeinsam) getroffen, die Vorschriften zur Datenverarbeitung im Auftrag an die Anforderungen im BDSG angepasst, einschließlich einer Regelung zur Nutzung von „Cloud Computing“, und die Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten gestärkt (Abberufung nur aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB). Ein Fortschritt ergibt sich auch aus einer Regelung zur Informationspflicht bei Datenpannen, wie es sie schon in § 42a BDSG gibt. Ebenso bedeutend ist die an andere Datenschutzgesetze angelehnte Regelung, wonach die Anrufung des Landesbeauftragten bei Anhaltspunkten für Datenschutzverstöße auch dann zulässig ist, wenn keine eigene Betroffenheit besteht.






