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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

4.12 Rundfunkfinanzierung – Sachstand und Umsetzung

Bereits in seinem X. Tätigkeitsbericht (Nr. 25.2) hat der Landesbeauftragte über die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Probleme berichtet.

Mit der Verabschiedung des Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes im Dezember 2011 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt (GVBl. LSA S. 824). Allerdings hat der Landtag dazu einen Beschluss gefasst (LT-Drs. 6/566), in dem unter Punkt 4 neben der zeitnahen Evaluierung der datenschutzrechtlichen Regelungen weitere Forderungen aufgestellt werden, die u. a. hinsichtlich der Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit auch die Bitte an die Landesregierung beinhalten, einen Verzicht auf den Adressabgleich mit nicht-öffentlichen Stellen zu prüfen.

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Probleme, die von den Landesdatenschutzbeauftragten im Rahmen von Anhörungen in verschiedenen Landtagen vorgetragen wurden, fand am 6. Oktober 2011 ein Gedankenaustausch statt, an dem sich Vertreter der Rundfunkanstalten, die Rundfunkdatenschutzbeauftragten und mehrere Landesdatenschutzbeauftragte beteiligten. Im Ergebnis wurden von ARD, ZDF und Deutschlandradio „Eckpunkte für eine Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Regelungen im Vollzug des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages“ formuliert, die wiederum in einen Satzungsentwurf gem. § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übernommen wurden.

Zur Ausgestaltung dieser Mustersatzung fanden ebenfalls Gespräche zwischen den Rundfunkdatenschutzbeauftragten und Vertretern der Landesbeauftragten für den Datenschutz statt. Obwohl eine Satzung nicht dazu geeignet ist, wichtige datenschutzrechtliche Regelungen anstelle eindeutiger und normenklarer Formulierungen im Staatsvertrag festzuschreiben, konnte im Ergebnis erreicht werden, dass z. B. die Befugnisse der „mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beauftragten Dritten“ konkretisiert wurden.

Die Mustersatzung wurde von den Rundfunkanstalten übernommen, sodass der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks am 24. September 2012 die „Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ beschlossen hat (MBl. LSA S. 621).

Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde zeitgleich aufgehoben (Artikel 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages).