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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

4.14 Leitfaden für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten

Im September 2011 kritisierte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern, Organisationen und Internet-Nutzern gegen die Vorratsdatenspeicherung, die Speicherpraxis bei Telekommunikationsdiensteanbietern. Obwohl für eingehende Gespräche in der Regel keine Gebühren anfallen, speichern die Telekommunikationsdiensteanbieter, wer wann von wem angerufen wurde. Auch bei Nutzung von Pauschaltarifen oder Flatrates wird gespeichert, wen man anruft oder wem man eine SMS sendet.

Datenschutzrechtlich besonders bedenklich ist die Speicherung von Ortungsdaten, da sich hierdurch umfassende Bewegungsprofile erstellen lassen. Jede Funkzelle, in die sich ein Mobiltelefon einbucht, wird von den Anbietern erfasst, auch wenn dies nicht für ortsgebundene Tarife notwendig ist. Dabei wird bis zu sechs Monate lang gespeichert, in welcher Funkzelle welcher Nutzer mit seinem Handy angerufen hat, angerufen wurde, SMS versandt oder empfangen hat.

Aus diesem Grund hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung am 22. September 2011 bei der Bundesnetzagentur Anzeige gegen sechs Anbieter wegen ordnungswidriger Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten erstattet.

Laut TKG dürfen die Telekommunikationsdiensteanbieter Verkehrsdaten zu Zwecken der Abrechnung (vgl. § 97 TKG) und der Störungsbeseitigung (vgl. § 100 TKG) speichern. Die im Gesetz gewählten Formulierungen sind allerdings unbestimmt und damit auslegungsfähig, da sie hauptsächlich auf den Begriff der Erforderlichkeit abstellen.

Um eine datenschutzgerechte und einheitliche Auslegung des TKG zu ermöglichen, haben die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 27. September 2012 in Hamburg einen gemeinsam entwickelten Leitfaden vorgestellt. Dieser „Leitfaden für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten“ soll den Anbietern von Telekommunikationsdiensten eine größere Rechtssicherheit bei der Speicherung von Verkehrsdaten verschaffen. Hierzu wird im Leitfaden klargestellt, welche betrieblichen Speicherfristen für Verkehrsdaten von den Aufsichtsbehörden im Regelfall als angemessen angesehen werden.

Für die Speicherung nicht abrechnungsrelevanter Verkehrsdaten zur Störungsbeseitigung oder Missbrauchserkennung hat sich die „Sieben-Tage-Regelung“ bewährt, da sowohl datenschutzrechtliche Belange als auch betriebliche Anforderungen der Netzbetreiber berücksichtigt werden (vgl. VIII. Tätigkeitsbericht, Nr. 23.2). Allerdings handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, d. h. die Daten sind vor Ablauf der sieben Tage zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Die in § 97 Abs. 3 TKG festgelegte Höchstfrist von sechs Monaten für die Speicherung abrechnungsrelevanter Daten ist in der Praxis oft nicht erforderlich. Im Regelfall dürften drei Monate ausreichen, wobei begründete Ausnahmen möglich sind.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisierte die fehlende Beteiligung von Verbraucher- und Bürgerrechtsverbänden bei der Erarbeitung des Leitfadens. Außerdem hält er die vorgeschlagenen Speicherfristen für zu weitreichend.