XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013
4.19.2 Nutzung sozialer Netzwerke für private oder familiäre Zwecke
Eine Petentin fragte an, ob die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in einem sozialen Netzwerk durch einen Dritten zulässig sei. Der Eintrag sei auch für Freunde von Freunden sichtbar, allerdings nicht öffentlich.
Eine Prüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG kam jedoch nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des BDSG war nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ist zwar die Verarbeitung nicht-öffentlicher Stellen erfasst. Davon ausgenommen sind nach dieser Regelung aber das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Mit der Regelung wird die persönliche Lebenssphäre von der beruflichen bzw. geschäftlichen Aktivität abgegrenzt. Unabhängig von der Datenmenge oder der Sensibilität der betroffenen Informationen entzieht sich der private Aktionskreis dem Regime des BDSG. Die eventuelle zivilrechtliche Verfolgung von Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts wird dadurch nicht eingeschränkt, lediglich datenschutzrechtlich ist eine Verfolgung ausgeschlossen.
Die Einordnung von Lebenssachverhalten in den privaten bzw. familiären Bereich richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Typischerweise gehören hierzu u. a. die Bereiche Freizeit, Liebhabereien, Urlaub, privater Konsum oder Unterhaltung. Die Nutzung von Informationstechnologie (PC, Notebook, Smart-Phone usw.) zur Speicherung bzw. zum Transfer steht dem nicht entgegen.
Beim Austausch von Informationen innerhalb einer Organisation (z. B. Verein oder Fahrgemeinschaft) oder bei der Veröffentlichung von Daten auf einer allgemein zugänglichen Website im Internet wird der private Aktionskreis verlassen.
Bei Veröffentlichungen im Internet ist jedoch nicht zwingend der „öffentliche“ Bereich betroffen. Bei sog. postings ist, wie bei mündlichen Äußerungen, zwischen den Bereichen zu differenzieren. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck des Persönlichkeitsrechts des Äußernden und grundrechtlich gewährleistet. Wie auch sonst, muss auch bei Internetäußerungen gelten, dass Äußerungen, die in der Öffentlichkeit einer kritischen Bewertung unterliegen, in Vertrauensbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und der Bedingungen ihrer Entfaltung Schutz genießen. Solange die Äußerung im privaten Kreis beabsichtigt ist und dieser Kreis nicht offensichtlich als öffentlich zu bewerten ist, kann sich der Äußernde auf die Vertraulichkeit stützen, auch wenn ggf. ein Empfänger die Information dann öffentlich macht. Auch ein sog. posting in privaten Bereichen öffentlicher Netzwerke kann daher grundsätzlich als dem privaten Bereich zugehörig zu verstehen sein. Ob der private Bereich durch Erreichen Dritter z. B. infolge der Größe des möglichen Leserkreises beim Einbezug von Freunden der Freunde als offensichtlich öffentlich zu werten ist, wäre ggf. anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.






