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XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2011- 31.03.2013

5.4 Risikomanagement für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter

In seinem IX. Tätigkeitsbericht hat der Landesbeauftragte unter Nr. 18.10 über den gemeinsamen Erlass „Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten von haftentlassenen rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ berichtet. Die im Jahr 2008 veröffentlichte Fassung des Erlasses war mit dem Landesbeauftragten abgestimmt.

Im Jahr 2012 kam das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt auf den Landesbeauftragten mit der Mitteilung zu, dass der Erlass aus dem Jahr 2008 überarbeitet werden soll. Sachgerechte Maßnahmen sollten so noch effektiver als bislang umgesetzt werden können. Im Kern der Überlegungen stand die Einrichtung einer Zentralstelle, die Maßnahmeempfehlungen an die für den Wohnort zuständige Polizeidirektion ausspricht. Darüber hinaus sollten die Informationsbeziehungen zwischen der Polizei und der Justiz sowie innerhalb der Polizei geregelt werden.

An einem Freitagnachmittag im Oktober 2012 erreichte den Landesbeauftragten dann eine erste überarbeitete Fassung des Erlasses mit dem Hinweis, dass eine Schlusszeichnung bereits am darauffolgenden Dienstag vorgesehen sei. Eine inhaltliche Prüfung war unter diesen zeitlichen Vorgaben ausgeschlossen. Zur Schlusszeichnung kam es nicht, sodass dem Landesbeauftragten zwei Wochen später donnerstags eine überarbeitete Fassung übersandt wurde, bei der die Schlusszeichnung wiederum für den darauffolgenden Dienstag vorgesehen war. Am Nachmittag desselben Tages erreichte den Landesbeauftragten dann eine nochmals veränderte Fassung des Erlasses. Der Landesbeauftragte machte daraufhin das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich darauf aufmerksam, dass es ihm unter diesen engen zeitlichen Vorgaben nicht möglich sei, eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Art und Weise der Beteiligung in diesem Verfahren erachtete der Landesbeauftragte als mit den gesetzlichen Vorgaben dazu als nicht vereinbar. Inhaltlich wies der Landesbeauftragte auf zwei Aspekte – Aufgaben der gemeinsamen Zentralstelle und Gestaltung von Fallkonferenzen – hin, gegen die datenschutzrechtlich zunächst Bedenken bestanden. Eine Woche später ging beim Landesbeauftragten erneut eine überarbeitete Fassung des Erlasses ein.

Nach einer eingehenden Prüfung wurde die Thematik drei Wochen nach Vorlage der letzten Entwurfsfassung beim Landesbeauftragten mit dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt besprochen und wiederum zwei Tage später übersandte der Landesbeauftragte seine schriftliche Stellungnahme. Der Landesbeauftragte wies darauf hin, dass eine stärkere Verzahnung von Polizei und Justiz im Bereich des Risikomanagements für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter aus datenschutzrechtlicher Sicht die Gefahr einer unzulässigen Vermischung der Kompetenzen und der zur Aufgabenwahrnehmung jeweils erhobenen personenbezogenen Daten birgt.

Zur Vermischung der Kompetenzen führte der Landesbeauftragte aus, dass Ziel der Führungsaufsicht die Resozialisierung von Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und die Verhinderung weiterer Straftaten ist. Eine inhaltliche Überschneidung mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen seitens der Polizei findet sich – wenn überhaupt – in einem Teilbereich der Aufgaben der Führungsaufsicht. Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer sollen der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite stehen. Die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr ist dagegen nicht auf die verurteilte Person, sondern auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet.

Hinsichtlich der Vermischung personenbezogener Daten trug der Landesbeauftragte vor, dass eine Verstärkung der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in einer Gemeinsamen Zentralstelle beim Landeskriminalamt klar definierter Weisungsverhältnisse und Übermittlungskompetenzen bedarf. Polizei und Justiz dürfen jeweils nur in ihren eigenen Unterstellungsverhältnissen agieren und die gegenseitige Übermittlung personenbezogener Daten muss konsequent an der Erforderlichkeit der Daten zur Aufgabenwahrnehmung des jeweils anderen ausgerichtet sein. Bei der Gemeinsamen Zentralstelle beim Landeskriminalamt dürfen personenbezogene Daten zu Betroffenen nur insoweit zusammengeführt werden, als sie für die Aufgabenwahrnehmung aller Beteiligten erforderlich sind. Darüber hinaus erscheint das Anlegen einer Datenbank bzw. Datensammlung im Verantwortungsbereich der Polizei, die personenbezogene Daten enthält, die zur polizeilichen Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich sind, aber alle Erkenntnisse zu einer bestimmten Person bündeln sollen, als datenschutzrechtlich nicht vertretbar.

In der letztendlich schlussgezeichneten und am 29. April 2013 veröffentlichten Fassung (MBl. LSA S. 207) wurden die Bedenken des Landesbeauftragten nur teilweise berücksichtigt. Es wird auch Kontrollen des Landesbeauftragten vorbehalten sein, die datenschutzgerechte Umsetzung der Erlassregelungen bei den Beteiligten zu begleiten.

Im August 2013 hat das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt dem Landesbeauftragten doch noch den Entwurf von Festlegungen für ein automatisiertes Verfahren für das Verfahrensverzeichnis zur Errichtung einer Datei „Risikomanagement für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter im Land Sachsen-Anhalt“ vorgelegt.