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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

30. Vermögensgesetz

Auskunft an Entwicklungsträger im Städtebau

Eine Stadt wollte vom Landesbeauftragten wissen, ob an den Entwicklungsträger einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme personenbezogene Daten von Antragstellern nach dem Vermögensgesetz im Bereich des Entwicklungsgebietes übermittelt werden dürfen.

Nach § 32 Abs. 5 VermG können jedem (also jeder natürlichen oder juristischen Person), der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, Name und Anschrift der Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich die Anmeldung eines Vermögensanspruches bezieht. Adressaten dieser Vorschrift sind zwar vorrangig private Dritte, jedoch schließt sie das berechtigte Interesse öffentlicher Stellen an der Mitteilung nicht von vornherein aus.

Für das weitere Verfahren gab der Landesbeauftragte aber zwei Hinweise, die auch für andere Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen von Interesse sein können:

  1. Jeder Antragsteller ist nach § 32 Abs. 5 Satz 3 VermG - soweit dies im Falle früherer Auskunftsersuchen Dritter noch nicht geschehen ist - vor der Datenübermittlung auf sein Widerspruchsrecht bezüglich der ihn betreffenden Angaben hinzuweisen. Im Falle seines Widerspruchs hat die Übermittlung stets zu unterbleiben.

  2. Selbst wenn der Betroffene keinen (fristgerechten) Widerspruch einlegt oder eingelegt hat, entbindet das die Behörde nicht von ihrer generellen Verpflichtung, im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung in jedem Einzelfall die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers mit den berechtigten Interessen des Auskunftssuchenden abzuwägen.