VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
17.1.1 Rasterfahndung
Nach § 31 SOG LSA kann eine Rasterfahndung nunmehr bereits „... zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ...” eingeleitet werden, „... wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.” Mit dieser Änderung ist die Rasterfahndung nunmehr nicht mehr nur auf die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ausgerichtet. Vielmehr soll sie zur Abwehr künftiger - und damit lediglich wahrscheinlicher - Straftaten dienen. Dieser Umstand und die Änderung, dass künftig die - wenn auch gerechtfertigte - Annahme zur Einleitung einer Rasterfahndung ausreicht, zeigen, dass die Zulässigkeitsschranken deutlich gesenkt worden sind.
Auch der Wegfall der richterlichen Zustimmung vor der Durchführung einer Rasterfahndung ist ein gewichtiger Kritikpunkt. Die nunmehr erforderliche bloße polizeiliche Anordnung erscheint unter Berücksichtigung des Ausmaßes der möglichen Eingriffe unzulänglich. Der richterliche Zustimmungsvorbehalt bildete allein aufgrund der Unabhängigkeit der Richterschaft einen wesentlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unzulässigen Rasterfahndungen.
Aufgrund der dargestellten, die Rechtsposition der Einwohner ausschließlich verschlechternden Veränderungen hält der Landesbeauftragte an seinen Feststellungen aus dem VI. Tätigkeitsbericht (Ziff. 17.1.2) fest. Die Änderungen des SOG LSA in Bezug auf die Rasterfahndung sind aus Sicht des Schutzes der personenbezogenen Daten der Bürger ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Überwachung auch rechtstreuer Bürgerinnen und Bürger.