VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
10.3 Datenbank über gefälschte Rezepte
Die Apothekerkammer teilte dem Landesbeauftragten mit, dass Rezeptfälschungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel ständig zunehmen würden. Man habe sich daher aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Kammermitgliedern überlegt, eine Datenbank zu erstellen, in der wesentliche Anhaltspunkte für gefälschte Rezepte (Namen, Arzneimittelverordnung, verschreibender Arzt, Kassenrezept bzw. Privatrezept) gesammelt werden können. Die Daten sollten in einer länderübergreifenden, netzbasierenden Plattform vorgehalten werden, die es registrierten Kammermitgliedern möglich gemacht hätte, entsprechende Daten abzufragen. Es sollte mit dem Einverständnis der betroffenen Ärzte gehandelt werden, die Daten zu Patienten seien unbeachtlich, da sie zumeist fingiert seien.
Hierzu hat der Landesbeauftragte die Apothekerkammer wie folgt beraten:
Die Führung einer entsprechenden Datenbank wäre kaum unter die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zu subsumieren. Auch wenn die Apothekerkammer häufig mit der Problematik gestohlener oder gefälschter Verordnungsblätter konfrontiert wurde, dürften die Belange der Apotheker allenfalls u.a. betroffen sein. Darüber hinaus sind jedoch weitere Personenkreise und Einrichtungen in das Gesamtproblem involviert. Das gilt insbesondere für die Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer, einzelne Polizeidienststellen sowie einzelne Arztpraxen. Die beabsichtige Datenerhebung und Verarbeitung wäre daher möglicherweise nützlich gewesen, nicht aber zwingend für die Aufgabenerledigung der Kammer erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenerhebung und -verarbeitung wäre jedoch Voraussetzung, um zumindest eine Grundlage im DSG-LSA zu finden. Auch in der Regelung des § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung konnte keine Rechtsgrundlage gesehen werden, da diese Regelung keine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, sondern lediglich eine Norm zur Zuweisung von Aufgaben an das pharmazeutische Personal.
Demgemäß wäre das Erheben, Speichern und Übermitteln durch Bereithalten von personenbezogenen Daten zur Einsicht lediglich auf der Grundlage der Einwilligung der Betroffenen zulässig gewesen. Zu den wirksamen Voraussetzungen einer Einwilligung hat der Landesbeauftragte auf § 4 Abs. 2 DSG-LSA verwiesen.
Unzulässig war es jedoch, personenbezogene Informationen aus den Angaben auf dem Rezept zu übernehmen, da diese im Normalfall fingiert sind. Zwar sind nach § 2 Abs. 1 DSG-LSA personenbezogene Daten nur Einzelangaben in Bezug auf natürliche Personen. Nicht existierende Personen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des DSG-LSA erfasst. Da jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die auf dem Rezept aufgeführten Personen dennoch existieren bzw. dass aus den vorhandenen Angaben auf existierende Personen geschlossen werden kann, wäre auch insoweit jeweils die Einwilligung erforderlich gewesen.
Zudem steht eine Änderung der Sach- und Rechtslage an. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte soll zumindest die Funktion des elektronischen Rezepts beinhalten. Es ist daher abzusehen, dass der Bedarf an Maßnahmen zum Schutz des Papierrezepts stark abnehmen wird.






