VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
15.2 Anschluss der Mitglieder des Landtags und der Fraktionen an das Intranet der Landesverwaltung
Im Laufe des Jahres 2007 werden die Landtagsabgeordneten und die Fraktionen des Landtags Zugang zum internen Verwaltungsnetz der Landesverwaltung/Intranet erhalten können. Damit geht ein seit Ende 2004 betriebener Vorgang in die letzte Runde bzw. in die praktische Umsetzung. Für einen mit dem Staatsgefüge nicht so vertrauten Leser mutet es auf den ersten Blick u.U. seltsam an, dass die Landtagsabgeordneten einen solchen Zugang noch nicht haben sollen. Schließlich ist in der allgemeinen Wahrnehmung alles im öffentlichen Bereich irgendwie Eins. Dies entspricht aber weder der gelebten noch der rechtlichen Wirklichkeit. Die gegenseitige Kontrolle durch die Trennung der staatlichen Gewalten in Gesetzgebung, Vollziehende Gewalt und Rechtsprechung drückt sich auch in einer notwendigen Selbständigkeit aus, die es nicht erlaubt, außerhalb eines genau geregelten Verfahrens Informationen zwischen diesen drei Bereichen hin und her zu schieben. Neben dieser staatsorganisatorischen Festlegung in der Verfassung (vgl. z.B. Art. 53 Landesverfassung), ist auch zu bedenken, dass, selbst in solch einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren, nicht nur Sachinformationen, sondern auch personenbezogene Informationen übermittelt werden könnten. Für diese gelten besondere Schutzregelungen z.B. in der Landesverfassung und im DSG-LSA.
Durch einen Zugriff der Landtagsabgeordneten auf das Intranet der Landesverwaltung kann es zur Weitergabe personenbezogener Daten kommen; insoweit gelten Landtagsabgeordnete als private Dritte. Da die Datenweitergabe zudem automatisiert geschieht, sieht das DSG-LSA die Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vor.
Er war - allerdings erst nach einigem Hin und Her - im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Einrichtung dieses sog. automatisierten Abrufverfahrens beteiligt worden. Der weit überwiegende Teil der erwünschten/zur Verfügung zu stellenden Informationen betrifft indessen keine personenbezogenen Daten. Daher war durch das Drängen auf die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, entgegen einer von manch einem Beteiligten im Vorfeld geäußerten Besorgnis, auch keine wesentliche Behinderung des Informationsangebots zu erwarten unabhängig davon, wie ein etwaiger Zugriff auf Personendaten vom Landesbeauftragten letztendlich eingeschätzt werden würde.
Soweit Zugriff auf die Daten von Bediensteten oder anderen Betroffenen gewährt werden sollte, war das Vorhaben unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anhand des DSG-LSA zu prüfen. Das Bereithalten personenbezogener Daten zum Abruf durch Landtagsabgeordnete hat den Anforderungen von § 7 Abs. 1 DSG-LSA zu genügen. Ein automatisiertes Abrufverfahren darf danach nur eingerichtet werden, soweit es unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einerseits und der Aufgaben bzw. Geschäftszwecke der beteiligten Stellen andererseits angemessen ist. Die einfache Nutzbarkeit der elektronischen Datenverarbeitung für sich allein kann nicht als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe herhalten. Dass damit unter Umständen differenzierte Zugangsregelungen, z.B. in Abhängigkeit von der jeweils wahrgenommenen Funktion der Bediensteten, getroffen werden mussten, war nicht vermeidbar. Das Bundesverfassungsgericht hat reine Zweckmäßigkeitserwägungen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Datenschutzgrundrecht nicht ausreichen lassen. Insofern war für eine rechtliche Beurteilung des Abrufverfahrens die genaue inhaltliche und organisatorische Darstellung der beabsichtigten Informationsplattform notwendig. Nach etlichen Vorinformationen und der notwendigen Abstimmung der Zuständigkeiten für eine Informationsvorlage wurde dem Landesbeauftragten schließlich Anfang 2007 vom Ministerium des Innern eine Darstellung des Vorhabens zugeleitet, die den erforderlichen Detaillierungsgrad erfüllte.
Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens im Sinne von § 7 DSG-LSA erfordert die Unterrichtung des Landesbeauftragten nach § 7 Abs. 3 DSG-LSA. Neben der genauen Beschreibung von Verfahren und etwaiger Sicherungsmaßnahmen sind vor allem Anlass und Zweck, Art und Umfang der personenbezogenen Daten, die zur Übermittlung bereit gehalten werden sollen, darzulegen. Die Erforderlichkeit dieser Nutzung durch die Landtagsabgeordneten ist gem. § 7 Abs. 1 DSG-LSA zu begründen, die jeweilige Rechtsgrundlage ist in der Verfahrensbeschreibung zu benennen.
Auch weil der Datenbestand nach Kenntnis des Landesbeauftragten nicht zentral verwaltet werden soll, sind die jeweiligen Dienststellen eigenständig für die Vorabkontrolle des einzurichtenden Abrufverfahrens und die Unterrichtung des Landesbeauftragten zuständig (§ 14 Abs. 2 S. 2 DSG-LSA). Da obendrein die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in jeder der mitwirkenden Dienststellen unterschiedlich sein dürften, geht der Landesbeauftragte davon aus, dass er über die Durchführung der Vorabkontrolle von jeder der beteiligten öffentlichen Stellen unterrichtet werden wird.
Bis zum Redaktionsschluss dieses Tätigkeitsberichtes lagen erst die Unterrichtungen von Landesrechnungshof, Ministerium des Innern und Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Der Landesbeauftragte erwartet, dass die anderen in absehbarer Zeit folgen werden und weist vorsorglich darauf hin, dass die Unterrichtung gesetzmäßig vor der Einrichtung des Abrufverfahrens zu erfolgen hat.






