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VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

16.2    Personaldatenübermittlung aus Anlass des Aufgabenübergangs

Im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen in der Zuständigkeit bestimmter Aufgaben zwischen den Gemeinden und den Landkreisen kann es auch immer wieder zur Übernahme von Personal kommen.

In einem solchen Fall bat ein Landkreis eine Stadt um eine Aufstellung aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zur Zeit mit der Sachbearbeitung in einem bestimmten Aufgabenbereich betraut waren. Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Kinder, Ausbildung, Weiterbildung, Lehrgänge, Vergütung, wöchentliche Arbeitszeit u.a. sollten aufgelistet werden. Die Aufforderung des Landkreises enthielt jedoch auch den ausdrücklichen Hinweis, aus datenschutzrechtlichen Gründen das Einverständnis für die Übermittlung der persönlichen Daten einzuholen.

Nicht alle Beschäftigten des Aufgabenbereiches der Stadt waren mit der Übermittlung der Daten einverstanden. Trotzdem versandte die Stadt eine Aufstellung aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit den gewünschten Daten an den Landkreis.

Auf Nachfrage des Landesbeauftragten vertrat die Stadt die Ansicht, dass sie aus Fürsorgegründen und aufgrund des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung die Verpflichtung habe, sich beim drohenden Wegfall von Arbeitsplätzen um eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiter eventuell auch bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu bemühen.

Rechtlich lag hier eine Übermittlung personenbezogener Daten vor, die nur zulässig gewesen wäre, wenn eine gesetzliche Regelung diese Übermittlung erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt hätten (vgl. § 4 Abs. 1 DSG-LSA).

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten ist in § 28 Abs. 1 DSG-LSA i. V. m. § 90 d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BG LSA geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Auch der § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung begründet keine Übermittlung personenbezogener Daten.

Folglich hätte in jedem Einzelfall eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen müssen. Da diese nicht vorlag, wäre eine Übermittlung der Daten nur in anonymisierter Form zulässig gewesen. Eine ausreichende Anonymisierung ist nach § 2 Abs. 7 DSG-LSA erst dann anzunehmen, wenn personenbezogene Daten derart verändert werden, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Die Stadt handelte hier in dem Glauben, für die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen den Datenschutz der Betroffenen einschränken zu können. Durch sofortige Rückforderung der übersandten Listen und das Verlangen, alle auf Grund der Listen gespeicherten Daten durch den Landkreis umgehend zu löschen, wurde eine Schadensbegrenzung erreicht. Die Stadt wird in Zukunft sorgfältiger mit den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgehen.