VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
17.1 SOG LSA - Kernbereichsschutz
Im Berichtszeitraum wurde das SOG LSA nicht geändert. Insoweit kann man sagen, dass es gegenüber dem, was der Landesbeauftragte in seinem VII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 17.1) ausgeführt hat, nichts Neues gibt.
Das SOG LSA bedarf aber aus datenschutzrechtlicher Sicht in einigen Bereichen der Überarbeitung. Die Rechtsprechung hat z.B. zu Fragen der präventiven Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung und der Rasterfahndung grundlegende Ausführungen gemacht, die eine Anpassung der derzeitigen Rechtslage in Sachsen-Anhalt bedingen.
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348) zur präventiven Telekommunikationsüberwachung hat sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits im Oktober 2005 dahingehend geäußert, "... dass der durch die Menschenwürde garantierte unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen aller verdeckten Datenerhebungen der Sicherheitsbehörden uneingeschränkt zu gewährleisten ist. Bestehen im konkreten Fall Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Überwachungsmaßnahme Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist sie nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben (Erhebungsverbot). Für solche Fälle reichen bloße Verwertungsverbote nicht aus.
Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sind daher aufgerufen, alle Regelungen über verdeckte Ermittlungsmethoden diesen gerichtlichen Vorgaben entsprechend auszugestalten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Umsetzung der gerichtlichen Vorgabe zur Wahrung des rechtsstaatlichen Gebots der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Insbesondere im Bereich der Vorfeldermittlungen verpflichtet dieses Gebot die Gesetzgeber auf Grund des hier besonders hohen Risikos einer Fehlprognose, handlungsbegrenzende Tatbestandselemente für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden zu normieren." (Anlage 5).
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2007 (VGH B 1/06, DVBl. 2007, 569), die sich mit Fragen der optischen und akustischen Wohnraumüberwachung befasst, stellt unmissverständlich klar, dass der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch bei Vorfeldermittlungen im Bereich der Gefahrenabwehr zu beachten ist. Nicht nur bei der Strafverfolgung ist dieser Bereich unantastbar. Die entsprechenden Regelungen in § 17 Abs. 4 bis 6 SOG LSA sind auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Grundsatz hin zu überprüfen.
Hinsichtlich der Entscheidung zur Rasterfahndung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 17.2 verwiesen.






