VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
18.12 Probleme im Zusammenhang mit Abrufen aus dem maschinell geführten Grundbuch
Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt war 1992 in Barby das Grundbucharchiv als Dienststelle des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet worden. Ursprünglich verwahrte es die geschlossenen Grundbücher aus dem Beitrittsgebiet mit Ausnahme Berlins. Nachdem die übrigen beteiligten Länder ihre Bestände übernommen hatten, lagerten in Barby seit Mitte der 90er Jahre nur noch Akten aus Sachsen-Anhalt. Dazu zählten vor allem Grundbücher der Amtsgerichte Sachsen-Anhalts, die vor 1990 geschlossen worden waren, sowie Grundbücher, die anlässlich der Anlegung des maschinell geführten Grundbuches geschlossen wurden. Der mit der ursprünglicher Aufgabe verbundene Geschäftsanfall ging damit stetig zurück.
Das Grundbucharchiv übernahm neue Aufgaben. So befindet sich heute in Barby das Rechenzentrum für das Elektronische Grundbuch.
Das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen, hat die Landesregierung durch die auf Basis von § 126 GBO erlassene Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch bestimmt. Damit eröffnet sich gem. § 133 Abs. 1 GBO auch in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, auf diesen zentralen Grundbuch-Datenbestand nicht nur durch die grundbuchführenden Stellen selbst, sondern, nach Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung, u.a. auch durch andere Behörden, Notare und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht, zuzugreifen. Diese Genehmigung gilt, so § 133 Abs. 7 GBO, im ganzen Land Sachsen-Anhalt und, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben und festgestellt sind, auch im übrigen Bundesgebiet.
Wer sich jetzt vor Augen hält, dass prinzipiell auch die Angaben der Abteilung III des Grundbuches zum Abruf bereitstehen, die Daten über grundpfandrechtliche Belastungen wie Hypotheken des Grundstückes und damit über die Vermögenssituation des Eigentümers enthalten, wird die datenschutzrechtliche Bedeutsamkeit des Verfahrens erkennen.
Die Genehmigung zur Teilnahme am elektronischen Datenabruf gilt auch für regional tätige Verfahrensteilnehmer wie Gemeinden oder Zweckverbände für das Gebiet des ganzen Landes, später möglicherweise für das ganze Bundesgebiet. In der Regel wird eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Bedarf und damit kein berechtigtes Interesse am möglichen Abruf deutschlandweit verfügbarer Grundbuchdaten haben.
Der Bundesgesetzgeber hat zum Schutz des Datenschutzgrundrechts des Einzelnen einige Regelungen getroffen.
- So wird in § 83 GBV festgelegt, dass das Grundbuchamt alle Abrufe zu protokollieren hat. Dies gibt u.a. dem Grundbuchamt die Möglichkeit, festzustellen, ob Abrufberechtigte das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen. Allerdings muss dafür auch die Protokollierung in einem ordnungsgemäßen Verfahren sichergestellt werden. Anlässlich einer Kontrolle im Grundbucharchiv hat der Landesbeauftragte erhebliche Protokollierungsdefizite festgestellt. Im Rahmen dieser Kontrolle wollte er prüfen, inwieweit von Gemeinden Grundbuchdaten exterritorialer Grundstücke abgerufen worden waren. Die dem Landesbeauftragten zunächst vorgelegten Abruf"protokolle" waren durch Copy & Paste-Verfahren in einer Standardtextverarbeitungssoftware zusammengestellt worden, fehlerhaft und offenbar beliebig änderbar. Der Landesbeauftragte war im Ergebnis mit dem Ministerium der Justiz zu der Feststellung gekommen, dass die Protokollierung der Grundbuchabrufe so ihren Zweck nicht erfüllen kann. Bei einer weiteren Kontrolle wird er auch hinterfragen, ob in den einzelnen Fällen der abrufenden Stellen die Form der Datenübermittlung durch automatisierten Abruf gem. § 133 Abs. 2 Ziff. 1 GBO unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit überhaupt angemessen ist.
- Eine weitere Schutzfunktion haben Auskunftsrechte Betroffener. Daher hat der Landesbeauftragte in Nachbereitung der Kontrolle - durch entsprechende fernmündliche Testanrufe bei den zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern - bei etlichen Grundbuchämtern in Erfahrung bringen wollen, wie "er" als Eigentümer eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Auskunft aus dem über die Abrufe zu führenden Protokoll erhalten könne. Das Ergebnis war nicht erfreulich! Bis auf eine Mitarbeiterin eines Amtsgerichts war keiner/keinem anderen wenigstens der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 133 Abs. 5 S. 2 GBO, die einen entsprechenden Auskunftsanspruch enthält, bekannt. Erst nach längerem Gespräch wurde einmal der Hinweis auf das Grundbucharchiv Barby gegeben.
- Als generelles Problem ist festzuhalten, dass zur Zeit programmtechnisch keine Möglichkeit besteht, den Zugriff externer Nutzer auf bestimmte Gemeindebereiche oder wenigstens Amtsgerichtsbezirke zu beschränken. Eine solche geografische wirksame Beschränkung einzuführen, hat der Landesbeauftragte im Jahre 2006 als Vorsitzender der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gegenüber der Vorsitzenden der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister angeregt. In ihrer abschlägigen Antwort legte diese dar, dass diese regionale Beschränkung der Abrufmöglichkeit rechtlich nicht geboten und eine technische Änderung des Systems daher nicht erforderlich sei. Den datenschutzrechtlichen Belangen werde ihres Erachtens durch die in § 133 Abs. 1 Nr. 2 GBO, § 83 GBV geregelte Abrufprotokollierung, verbunden mit der Pflicht der Aufsichtsbehörden zu stichprobenartigen Kontrollen, ausreichend Rechnung getragen.
Gerade diese Antwort unterstreicht die Notwendigkeit eines ordentlichen Protokollierungsverfahrens, welches insbesondere eine regelmäßige zumindest stichprobenartige Überprüfung des Protokolls durch die verantwortliche Stelle beinhaltet.
Der Landesbeauftragte geht davon aus, dass das Ministerium der Justiz in diesem Sinne tätig werden wird und es zumindest dafür Sorge tragen wird, dass Auskunftsinteressenten künftig eine brauchbare Antwort erhalten.






