VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
18.2 Kontrolle bei Staatsanwaltschaften zu Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (TKÜ); eine Fortsetzung
Im vorherigen VII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 18.5) hat der Landesbeauftragte von den Kontrollen dieser verdeckten Maßnahmen berichtet. Nachdem der kontrollierten Behörde die Feststellungen des Landesbeauftragten mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt worden waren, wurde diese über den Dienstweg von der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere inhaltliche Äußerungen an ihn weitergeleitet. Wenn denn der Bericht dem Landesbeauftragten schon nicht direkt von der verantwortlichen Stelle zugeleitet wird, wäre - zumindest vorliegend eine grundlegende Äußerung der vorgesetzten Dienststelle zur weiteren Verfahrensweise im Lande vor allem hinsichtlich des Umgangs mit aus einer TKÜ gewonnenen Unterlagen angezeigt gewesen.
Nachdem der Landesbeauftragte hierauf hingewiesen hatte, ging ihm Ende 2005 schließlich eine überwiegend zufriedenstellende Antwort der Generalstaatsanwaltschaft zu.
So sei mit den Leitern der Staatsanwaltschaften und den Zweigstellenleitern erörtert worden, dass die Vernichtungsregelung in § 100b Abs. 6 StPO genauestens zu beachten sei. Insbesondere sei nicht mehr benötigtes Material unverzüglich zu vernichten, gleich um welche Datenträger es sich handele. Der Landesbeauftragte geht daher davon aus, dass dieses künftig zeitgerecht und - wie vorgeschrieben - unter staatsanwaltschaftlicher Aufsicht erfolgt.
In der genannten Besprechung des Generalstaatsanwalts sei auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff Einigkeit erzielt worden, dass weder die Antworten auf Vorhalte aus Akten noch solche Angaben aus der TKÜ zu vernichten sind, welche Eingang in die Akten gefunden hätten und sich auf den Verfahrensgegenstand bezögen. Habe ein Datum nichts mit dem Verfahrensgegenstand zu tun, so sei es auch dann zu vernichten, wenn es Aktenbestandteil geworden sei. Der Landesbeauftragte teilt diese Auffassung.
Auch der Äußerung des Generalstaatsanwalts hinsichtlich der Benachrichtigung der in § 101 StPO bezeichneten Personen kann er teilweise zustimmen. In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass bestimmte Personen von den getroffenen Maßnahmen, wie z.B. einer TKÜ, im Nachhinein unter bestimmten Voraussetzungen zu benachrichtigen sind. Das Gesetz spricht in § 101 StPO nicht von "Betroffenen" wie das Datenschutzrecht, sondern von Beteiligten. Der Landesbeauftragte teilt die Auffassung, dass der Gesetzgeber den Begriff des "Beteiligten" mit Bedacht gewählt hat. Angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch nicht unterstellt werden, dass damit nur derjenige gemeint wäre, gegen den sich die TKÜ richtet. Wesentlicher Beweggrund des Gesetzgebers zur veränderten Begriffswahl war nicht, die Benachrichtigungspflicht ausschließlich auf jene zu beschränken, gegen die sich die TKÜ-Maßnahme aufgrund der vorausgegangenen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung schon unmittelbar richtet. Ausschlaggebend war vor allem, dass der bereits vorhandene Eingriff in die Grundrechte weiterer Betroffener durch eine Benachrichtigung nicht noch vertieft werden darf. Dies könnte z.B. geschehen, wenn nur zum Zwecke der Benachrichtigung Ermittlungen durchgeführt werden müssten etwa um die Anschrift Betroffener zu erlangen.
Der Landesbeauftragte verweist nachdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht immer wieder deutlich gemacht hat, dass die Möglichkeit, Rechtsschutz beanspruchen zu können, zu den wesentlichen grundrechtssichernden Verfahrensschritten gehört (z.B. BVerfGE 100, 313 (361), NJW 2000, 55). Der mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbundene Anspruch auf Rechtsverfolgung ist nicht auf den gerichtlichen Schutz beschränkt, sondern kann sich auch im Recht auf Löschung oder Berichtigung realisieren (Beschluss vom 25. April 2001, 1 BvR 1104/92, Abs. Nr. 63, NJW 2002, 1037).
Diese Optionen können indessen nur genutzt werden, wenn Betroffene eine Information über sie berührende, verdeckt durchgeführte Maßnahmen erhalten. Wenn, wie bei der TKÜ, die Datenerhebung nicht offen erfolgt, ist die Benachrichtigung Betroffener "besonders bedeutsam" (BVerfG, a.a.O., Abs. Nr. 60). Daher kann der Verzicht auf eine Benachrichtigung nur im Einzelfall und aufgrund einer nachvollziehbaren sowie zu dokumentierenden Begründung akzeptiert werden. Da im Gesetz nicht vorgesehen ist, u.U. die Grundrechte verschiedener Betroffener gegeneinander abzuwägen, bleibt im Falle einer vermuteten Rechtekollision nur die Prüfung, ob eine Benachrichtigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben muss. Auch dies wäre zu dokumentieren. Ob dafür der Hinweis auf eine unvertretbare Personalbindung, wie von der Generalsstaatsanwaltschaft bemerkt, ausreicht, erscheint angesichts der Grundrechtsbedeutsamkeit fraglich.
Ob die vorgesehene Neuregelung zu verdeckten Maßnahmen nach der StPO auch insoweit Klarstellungen erbringen kann (vgl. Ziff. 18.3), wird ggf. im nächsten Tätigkeitsbericht darzustellen sein.






