VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
18.4 Auskunft aus den Dateien der Staatsanwaltschaft
Vor nunmehr über vier Jahren hatte der Landesbeauftragte beim Ministerium der Justiz die Praxis der Auskunftserteilung aus staatsanwaltschaftlichen Informationssystemen erfragt. Erst im Zusammenhang mit Einzelfällen, die sich inhaltlich um die nachträgliche Information von Personen rankten, welche sich von einer verdeckten Maßnahme betroffen glaubten, ging schließlich - nach einigem erneuten Hin und Her - Anfang 2007 eine Antwort des Generalstaatsanwalts ein, welche an Kürze und Prägnanz kaum zu überbieten ist: "Auskunftsanträge werden aufgrund einer Einzelfallentscheidung entschieden."
Zum Hintergrund: Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 wurden Regelungen für staatsanwaltschaftliche Dateien in die Strafprozessordnung (StPO) eingeführt und den Betroffenen in den §§ 491, 495 StPO ein Auskunftsrecht entsprechend § 19 BDSG gegeben. Mit Gesetz vom 10. September 2004 wurde diese Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts, wann innerhalb des Strafverfahrens eine Auskunft an nicht verfahrensbeteiligte Betroffene erteilt werden dürfte, modifiziert. Das grundsätzliche Recht auf Auskunft wurde dadurch jedoch nicht berührt. Die im Gesetz bereits vorgegebenen Begrenzungen zur inhaltlichen Qualität einer solchen Auskunft wurden zudem nicht verändert. Beim Landesbeauftragten war, nach entsprechenden Äußerungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Bereich, gleichwohl der Eindruck entstanden, dass inhaltliche Auskünfte prinzipiell nicht erteilt werden.
Gegen eine Verfahrensweise, welche jegliche Auskünfte, eine generelle Ausforschungsabsicht unterstellend, ablehnt, bestehen wesentliche Bedenken.
Eine nicht am Einzelfall orientierte Entscheidung würde dem Gesetz nicht entsprechen, welches den Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft einräumt, sofern dem nicht im Einzelfall die im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall vor einer Auskunftsablehnung zu prüfen. Eine durchgängige Auskunftsverweigerung würde zudem der besonderen Bedeutung des Auskunftsrechts für die individuelle Entfaltung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 65, 1 ff., 42 f.) nicht gerecht. Die Auskunftserteilung ist Voraussetzung für eventuelle Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Schadensersatz, die ohne Kenntnis von einer Speicherung gar nicht wahrgenommen werden könnten. Eine Auskunftsverweigerung ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, in allen zur Auskunftsverweigerung vorgesehenen Fällen müsse generell vom Vorliegen von Ablehnungsgründen ausgegangen werden. Dies gilt vor allem nicht in jenen Fällen, in denen keine Speicherungen vorhanden sind. Dem kann auch nicht in jedem Fall entgegengehalten werden, dass gerade auch die Mitteilung, dass keine Speicherungen vorhanden sind, künftige Ermittlungen gefährden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat es als unzulässig erachtet, dass zur Vermeidung einer Ausforschung die Auskunft schematisch, auch bei Fehlen jeglicher Daten, verweigert wird, um so Rückschlüsse auf eine mögliche Datenspeicherung durch die Differenzierung zwischen Negativauskunft und Auskunftsverweigerung zu vereiteln (vgl. 1 BvR 586/90, Beschluss vom 10. Oktober 2000, Abs. Nr. 12, 15, 17). Die Auskunft dürfe nur aufgrund einer konkreten Einzelfallentscheidung verweigert werden. Die Verweigerung müsse prinzipiell auch begründet werden. Eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder der pauschale Verweis auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts wäre hierbei nicht ausreichend.
Im eingangs erwähnten Schreiben weist der Generalstaatsanwalt abschließend darauf hin, dass ein Grundsatz, wonach inhaltliche Auskunft nicht erteilt werde, als solcher bei den Staatsanwaltschaften nicht bestehe.
Der Landesbeauftragte nimmt dies mit einem gewissen Erstaunen zur Kenntnis. Hatte doch die gleiche Behörde, im Zusammenhang mit den oben erwähnten Einzelfällen bei verdeckten Maßnahmen, über eine von ihr an die nachgeordneten Dienststellen gerichtete Verfügung berichtet, nach der eine grundsätzlich gleichmäßige Handhabung der Antwort an Betroffene zu gewährleisten sei, nämlich:
inhaltliche Nichtinformation. Warum sollte dies von den nachgeordneten Dienststellen in Bezug auf Auskunftsersuchen aus staatsanwaltschaftlichen Informationssystemen anders wahrgenommen werden?
Der Landesbeauftragte geht davon aus, dass die vom Generalstaatsanwalt mitgeteilte Verfahrensweise, im Einzelfall über Auskunftsanträge zu entscheiden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Praxis umgesetzt wird.






