VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
20.2 Empfehlungen zur Vorlage von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen
Aufgrund aktueller Fälle und Anlässe, insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe und der Frage der Verfahrensweise zur Überprüfung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII unter Berücksichtigung von Kontoauszügen, haben mehrere Landesbeauftragte gemeinsam Empfehlungen zur Vorlage von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen entwickelt.
Die Erhebung personenbezogener Daten durch den Sozialleistungsträger ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 1 der Landesverfassung).
Dieser ist auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zulässig, wenn er gesetzlich speziell vorgesehen oder zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Maßgeblich ist daher nicht, ob der Sozialleistungsträger eine Datenerhebung für geboten hält. Vielmehr gestattet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich unerlässliche Datenerhebungen.
Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle, die Sozialleistungen beantragen, zur Mitwirkung verpflichtet. Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger in diesem Zusammenhang die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben geschwärzt werden dürfen, enthalten diese Vorschriften jedoch nicht. Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.
Um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen als auch den Interessen des Sozialleistungsträgers an einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen angemessen Rechnung tragen zu können, haben die Landesbeauftragten entsprechende Hinweise entwickelt, die über die Homepage des Landesbeauftragten unter Service/Sonstige Infos abgerufen werden können.






