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VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

20.29    Mitarbeiterdatenüberprüfung durch die Heimaufsicht

Ein Verband privater Heime beklagte sich über die Praxis der Heimaufsichtsbehörden, bei Prüfungen Namenslisten von Mitarbeitern mitzunehmen und in den Unterlagen der Heimaufsichtsbehörde zu speichern. Dies sei mit § 15 Abs. 2 Heimgesetz (HeimG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht vereinbar, wonach die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nur ein Einsichtsrecht, aber keinen Anspruch auf schriftliche Auskünfte habe.
Die Heimaufsichtsbehörde teilte hierzu mit, dass lediglich unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall (z.B. große Einrichtungen mit entsprechend großer Beschäftigtenzahl, anderer Prüfungsschwerpunkt, Zeitpunkt der letzten Änderungsanzeige nach § 12 Abs. 3 HeimG) entschieden werde, ob eine Einsichtnahme in die Personalliste vor Ort genüge oder darüber hinaus eine Kopie zur Prüfung in der Dienststelle der Heimaufsichtsbehörde erforderlich sei. Gegen diese angemessene Datenerhebung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 DSG-LSA bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399, S. 30) wird erwähnt, dass der Träger der Heimaufsichtsbehörde Fotokopien der Geschäftsunterlagen zur Verfügung stellen soll. Auch wenn nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut kein genereller Anspruch auf schriftliche Auskünfte gegeben ist, besteht dennoch die Verpflichtung des Heimträgers über seine Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Duldungspflichten im Sinne von §§ 13, 15 Abs. 2 Satz 2 HeimG, Unterlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung des Heimgesetzes erforderlich ist und die sonstigen Befugnisse der Aufsichtsbehörde, wie etwa das Einsichtsrecht, nicht ausreichen.