VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
20.5 Zuständigkeit der ARGEn nach dem SGB II
Umsetzung der Datenschutzkontrolle
Bereits mit Einführung des SGB II wurde die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Ausübung ihrer Datenschutzaufsicht durch die BA in Frage gestellt. Es entsprach jedoch einhelliger Meinung, dass die ARGEn als gemäß § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden unterstehende Stellen, die nicht über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, unter der Datenschutzaufsicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB X). Um Abgrenzungsdifferenzen mit den Zuständigkeiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu vermeiden, hatten sich die Datenschützer darauf verständigt, dass dessen Zuständigkeit dann begründet ist, sofern die BA zentrale EDV-Programme den ARGEn zur Verfügung stellt oder generelle Vorgaben trifft.
Die Prüfung im Einzelfall und dementsprechend die vollumfänglichen Datenschutzkontrolle in den ARGEn obliegt den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Die Datenschutzkontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde jedoch zum Teil dadurch behindert, dass den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Weisung der BA keine datenschutzrechtlichen Auskünfte durch die ARGEn erteilt wurden.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderte im März 2006 in einer Entschließung "Keine kontrollfreien Räume bei der Leistung von ALG II" die Bundesregierung auf, umgehend einen rechtskonformen Zustand herzustellen (siehe Anlage 13).
Die erforderliche und einheitliche Aufsichtszuständigkeit der Datenschützer für die ARGEn wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Fortentwicklungsgesetz) (siehe auch Ziff. 20.4) nicht bestätigt.
Die neue Zuständigkeitsregelung in § 50 Abs. 2 SGB II sieht nunmehr vor, dass die BA verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 SGB X ist, soweit die ARGEn die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach § 44b Abs. 3 Satz1 SGB II wahrnehmen.
Die Landesbeauftragten für den Datenschutz vertraten überwiegend die Auffassung, dass durch die Rechtsänderung eine Zuständigkeit der BA vorliege - also eine öffentliche Stelle des Bundes -, deren Datenschutzkontrolle ausschließlich durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begründet wird.
Eine unsichere Rechtslage ergibt sich, wenn man § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II der Regelung in § 50 Abs. 2 SGB II entgegenstellt. Danach übernehmen die ARGEn die Aufgaben der BA als Leistungsträger.
In der 72. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Oktober 2006 bestätigte man ein zwischen den Datenschutzbeauftragten, der BA und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorläufig abgestimmtes Verfahren der Umsetzung der Datenschutzkontrolle in den ARGEn gemäß der o.a. Abgrenzung für generelle Vorgaben und Einzelfälle. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde gebeten, auf eine zeitnahe gesetzgeberische Klarstellung hinzuwirken. Die ARGEn wurden inzwischen aufgefordert, eine entsprechende Datenschutzkontrolle zuzulassen.
Kreisreform in Sachsen-Anhalt - unterschiedliche Zuständigkeiten beim ALG II
Die zum 1. Juli 2007 in Kraft tretende Kreisreform wird in Teilen Sachsen-Anhalts für die Antragsteller und Empfänger von ALG II Veränderungen mit sich bringen.
Die Zusammenlegung von Landkreisen und die Zuordnung von Gemeinden in Landkreise wird dazu führen, dass Betroffene in ihrem "neuen" Landkreis von unterschiedlichen Behörden betreut werden. Je nachdem, wo sie leben, werden sie beispielsweise durch die ARGE des bisherigen Landkreises betreut. Bei der Beantragung von weiteren Leistungen wird die neue Kreisverwaltung zuständig sein.
Veränderungen scheinen wohl erst Anfang 2008 in Sicht, wenn ARGEn innerhalb eines Landkreises fusionieren. Ob dann eine Übertragung des Modells der Optionskommune auf den "neuen" Landkreis möglich ist, erscheint fraglich. Die Bundesregierung lehnt die Ausweitung des Optionsmodells auf einen neuen größeren Landkreis aus Rechtsgründen ab und verweist auf die ausstehende Evaluierung.






