Menu
menu

VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

20.15    Einsichtnahme in vollständige Behandlungsunterlagen bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen nach § 66 SGB V und § 116 SGB X

Die Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt bat den Landesbeauftragten um Unterstützung wegen der durch Krankenkassen an Ärzte gerichteten Aufforderungen, vollständige Patientenunterlagen bzw. ergänzende Auskünfte bei der Prüfung von Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V bzw. nach Schadenersatzübergängen gem. § 116 SGB X zu übergeben.

Im ersten Fall bat eine Krankenkasse im Rahmen der Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern und bei Schadensübergängen um Übersendung der vollständigen Behandlungsunterlagen. Die Einwilligungserklärung des Versicherten zur Schweigepflichtsentbindung und Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen lag vor.

Der Landesbeauftragte wies darauf hin, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach § 66 SGB V die Krankenkasse nach § 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zur Erhebung und Speicherung von Daten befugt sei. Rechtsgrundlage für die Übermittlung durch den Arzt ist die Einwilligungserklärung und Entbindung von der Schweigepflicht durch den Versicherten. Dies setzt allerdings voraus, dass das Angebot so ausgerichtet ist, dass die Initiative zur Unterstützung vom Versicherten ausgehen muss. Zudem müssten die Unterlagen im Zusammenhang mit dem vermuteten Behandlungsfehler stehen (konkrete Schadensvermutung). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Weiterhin wurde dem Landesbeauftragten berichtet, dass eine Krankenkasse beabsichtigte, übergegangene Schadenersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend zu machen, und zur Sachverhaltsaufklärung einen entsprechenden Fragebogen verwendete.

Der Landesbeauftragte hat die Ärztekammer Sachsen-Anhalt darauf hingewiesen, dass grundsätzlich erforderliche Daten an die Krankenkasse zu übermitteln sind, sofern Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen (§ 294a SGB V).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vertragsarzt die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen, nach § 294a SGB V der Krankenkasse mitzuteilen hat, hielt der Landesbeauftragte es für vertretbar, die Abfrage mittels eines konkretisierten inhaltlich begrenzten Fragebogens vorzunehmen. Er wies darauf hin, dass § 294a SGB V eine bereichsspezifische Übermittlungsgrundlage darstellt, die ein zusätzliches Einverständnis des Patienten nicht erfordert.