VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
20.21 Prüfung von Kindertagesstätten
Im Berichtszeitraum hat der Landesbeauftragte auch in Kindertagesstätten vor Ort die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft. Insgesamt ist hier hervorzuheben, dass in den Kindertagesstätten aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr verschiedene Sachlagen festzustellen waren.
In einer Kindertagesstätte werden die Eltern während des Aufnahmegespräches gebeten, eine Karteikarte zu persönlichen Angaben des Kindes auszufüllen. Neben den Personalien und der Adresse des Kindes werden ebenfalls die private Telefonnummer, die Arbeitsstelle und dienstliche Telefonnummer beider Elternteile, der Hausarzt, die Krankenkasse und der Impfstatus des Kindes und die abholberechtigten Personen abgefragt. Gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Alle Daten (außer abholberechtigte Personen) werden für den Notfall erhoben. Außerdem werden die Daten Hausarzt, Krankenkasse und Impfstatus an den jeweiligen Notarzt für eine schnellere Behandlung übermittelt. Der Landesbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass eine Notversorgung des Kindes durch den Arzt immer zu gewährleisten ist, auch wenn die o.g. Daten nicht vorliegen würden. Da aber die meisten Eltern wohl eine Information bei Eintritt eines Notfalles wünschen werden, hat der Landesbeauftragte empfohlen, die Datenerhebung der dienstlichen und privaten Telefonnummern auf dem Vordruck mit dem schriftlichen Hinweis auf freiwillige Angabe und auf den Erhebungsgrund zu versehen. Da die Angabe der Arbeitsstelle der Eltern jedoch nicht erforderlich ist, hat der Landesbeauftragte angeregt, diese Daten nicht weiter zu erheben. Außerdem hat der Landesbeauftragte empfohlen, die Erforderlichkeit der Datenerhebung Hausarzt, Krankenkasse und Impfstatus erneut zu überdenken und, soweit diese zumindest nützlich sein sollten, diese Abfragen jedenfalls auch mit einem Freiwilligkeitshinweis und der Einholung der Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten zur Datenübermittlung an den Notarzt zu verbinden. Der Vordruck wurde daraufhin von der Kindertagesstättenleiterin entsprechend den dargestellten Hinweisen überarbeitet.
In einer anderen Kindertagesstätte hat der Landesbeauftragte festgestellt, dass ärztliche Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung von Kindern, die gem. § 18 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) nach jeder Krankheit eines Kindes in der Kindertagesstätte vorzulegen sind, seit ca. zehn Monaten noch immer im Gruppenbuch aufbewahrt werden. Die Erhebung erfolgt zur Sicherstellung, dass kranke Kinder in der Kindertagesstätte keine weiteren Kinder anstecken können und ggf. zur Nachprüfung bei Ansteckungen. Eine kurzfristige Aufbewahrung dieser Bescheinigungen ist daher vertretbar. Aufgrund der überschaubaren Inkubationszeiten von Krankheiten ist eine zehnmonatige Aufbewahrung eher nicht notwendig. Der Landesbeauftragte hat daher unter Hinweis auf § 84 SGB X angeregt, die tatsächlich erforderlichen Aufbewahrungszeiten zu ermitteln und festzulegen und die entsprechenden Bescheinigungen datenschutzgerecht zu vernichten.
Die Kindertagesstätten arbeiten jeweils mit einer Grundschule bezüglich der einzuschulenden Kinder im Rahmen von "Schnupperstunden" zusammen. Vereinzelt finden dann auch Gespräche zwischen Erzieherinnen und zukünftigen Klassenleitern oder dem Schulleiter statt. Die Kindertagesstätten haben für diese Gespräche bisher keine Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten eingeholt und verwiesen auf die zugehörige Schule. Dort wurde allerdings mit dem Hinweis auf die in der Kindereinrichtung vorliegenden Einwilligungserklärung ebenfalls keine Einwilligung eingeholt. Bei diesen Gesprächen handelt es sich aber um Datenerhebungen gem. § 84a Abs. 3 SchulG LSA durch die Schule und um Datenübermittlungen von der Kindertagesstätte an die Schule (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hier in Gestalt des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I). Sie ist gem. § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zulässig, wenn das SGB sie erlaubt oder der Betroffene bzw. seine Erziehungsberechtigten eingewilligt haben. Die Regelungen des SchulG LSA und des DSG-LSA sind auf Übermittlungen von Kindertagesstätten an Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nicht anwendbar. Zulässig wäre eine Datenübermittlung daher nur auf der Grundlage der Einwilligung der Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes. Diese Einwilligung muss allerdings den Voraussetzungen des § 67b Abs. 2 SGB X entsprechen, insbesondere aufgrund hinreichender Informationen zu Zweckbestimmungen, Identität der verantwortlichen Stelle und Empfängern erfolgen. Der Landesbeauftragte hat daher den Kindertagesstätten empfohlen, bei Gesprächsbedarf im Einzelfall zuvor die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Dieses datenschutzrechtlich korrekte Verfahren aus schulischer Sicht wird in Ziff. 19.4.2 dargestellt.






