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VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

24.3    Antiterrordatei - Mit dem Trennungsgebot noch vereinbar?

Mit dem im Dezember 2006 erlassenen Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz, BGBl. I, S. 3409) hat der Bundesgesetzgeber den Weg hin zu mehr automatisiertem Datenaustausch freigemacht. Zum Einen wurde mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz das Antiterrordateigesetz erlassen. Zum Anderen wurden in verschiedenen Gesetzen - Bundesverfassungsschutzgesetz, BND-Gesetz, Bundeskriminalamtgesetz - die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese Einrichtungen an der Antiterrordatei mitwirken können.

Im Ergebnis wurde mit den Regelungen zur Antiterrordatei ein Ausmaß an Datenaustausch ermöglicht, der verfassungsrechtliche Bedenken hervorruft. Ganz grundlegend bleibt festzustellen, dass das Trennungsgebot - zu dem bereits unter Ziff. 24.2 ausgeführt wurde - hier nicht mehr gewahrt erscheint. Anlässlich der 72. Tagung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Oktober 2006 in Naumburg haben sich diese mit dem Antiterrordateigesetz auseinandergesetzt. Im Ergebnis ihrer Beratungen wurde eine Entschließung gefasst, deren gesamter Wortlaut in Anlage 16 zu diesem Tätigkeitsbericht abgedruckt ist und deren zentrale Forderungen nachfolgend dargestellt sind:

"... Die Anti-Terror-Datei sieht gravierende Erweiterungen des Datenaustauschs vor. Deshalb ist zumindest eine weitergehende Präzisierung der zu erfassenden Personen erforderlich. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste in der Antiterrordatei auch Personen erfassen, bei denen nur auf weichen Informationen beruhende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum internationalen Terrorismus bestehen. Diese Anhaltspunkte können auf legalem Verhalten beruhen, mit der Folge, dass auch unbescholtene Personen in der Antiterrordatei erfasst werden und deren Daten allen zugriffsberechtigten Behörden zur Verfügung stehen. Dass im Bereich der Vorfeldermittlungen ein besonders hohes Risiko einer Fehlprognose besteht, ist auch bereits verfassungsgerichtlich festgestellt.

Die Definition der in der Datei zu erfassenden sog. Kontaktpersonen muss präzisiert werden und der Kreis der Betroffenen ist einzuschränken. Dies gilt insbesondere für solche Kontaktpersonen, gegen die keinerlei belastende Erkenntnisse vorliegen. Es muss sichergestellt werden, dass nicht bereits unverdächtige soziale Kontakte zu einer Erfassung von Personen aus dem Umfeld Verdächtigter führen.

Die Aufnahme besonderer Bemerkungen, ergänzender Hinweise und Bewertungen in Freitextform eröffnet den am Verbund teilnehmenden Behörden die Möglichkeit, eine Vielzahl, auch weicher personenbezogener Informationen (z.B. nicht überprüfte Hinweise oder Vermutungen) ohne Bindung an hinreichend konkrete Festlegungen des Gesetzgebers in der Datei zu erfassen. Deshalb sollte darauf verzichtet werden.

In diesem Zusammenhang ist auch der Zugriff von Polizeibehörden auf Vorfelderkenntnisse der Nachrichtendienste im Hinblick auf das Trennungsgebot kritisch zu hinterfragen. Besonders bedenklich erscheint dabei die Zulassung von Ausnahmen vom verfassungsrechtlichen Trennungsgebot in den sog. Eilfällen, in welchen den beteiligten Behörden ein unmittelbarer Online-Zugriff auf alle Daten gestattet wird.

Die zugriffsberechtigten Sicherheitsbehörden sind nicht klar genug bezeichnet. Aufgrund der Speicherung auch höchst sensibler personenbezogener Vorfelddaten muss der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Gründen selbst festlegen, welche Stellen zugriffsberechtigt sein sollen.

Im Übrigen sind auch die bereits jetzt erkennbaren Tendenzen zu einer Erweiterung der Antiterrordatei über die Terrorismusbekämpfung hinaus nicht akzeptabel. Dies gilt insbesondere für die im Gesetzentwurf vorgesehene Nutzung der Datei im Rahmen der Strafverfolgung. Es darf nicht zu einer immer niedrigeren Eingriffsschwelle kommen."

Diese Erwartungen, die die Datenschutzbeauftragten formuliert haben, bezogen sich zu diesem Zeitpunkt zwar auf den Entwurf des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes. Weil der Gesetzgeber die Hinweise der Datenschutzbeauftragten nicht aufgenommen hat, bleiben sie auch nach Erlass des Gesetzes aufrecht erhalten.

Für Sachsen-Anhalt wirkt sich das Antiterrordateigesetz so aus, dass das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes an die Antiterrordatei angebunden wurden. Im ersten Quartal 2007 wurde jeweils eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern für den Zugriff auf die Antiterrordatei freigeschaltet. Durch die Länder und den Bund wird die Datei nun entsprechend einem Stufenplan mit Daten bestückt.

Aus Anlass der Inbetriebnahme der Antiterrordatei gab das Ministerium des Innern am 29. März 2007 eine Presseerklärung ab: "Die neue Datei stellt gewissermaßen den Schlüssel für die weitere Kommunikation der Behörden dar." Der Landesbeauftragte wird auch in Zukunft sein Augenmerk darauf legen, dass dieser "Schlüssel" die Tür zur Datenwelt der Terrorismusbekämpfung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach sorgsamer Abwägung öffnet.