Menu
menu

VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

24.6    SÜG-LSA - Geheimschutz und Sicherheitsüberprüfungen stehen endlich auf gesetzlichen Füßen

Wie bereits in Ziff. 24.4 dargestellt, trat am 2. Februar 2006 das Gesetz zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes in Kraft. Neben der Änderung des VerfSchG LSA wurde mit Art. 2 dieses Gesetzes auch das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SÜG-LSA) erlassen.

Zweck des SÜG-LSA ist es zum Einen, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Anderen soll die Beschäftigung von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen verhindert werden.
Dazu regelt das SÜG-LSA die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen. In der Vergangenheit wurden diese Sicherheitsüberprüfungen auf der Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Ministeriums des Innern durchgeführt. Die Sicherheitsüberprüfungen stellen jedoch einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, so dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen überfällig war.
Voraussetzung für eine Sicherheitsüberprüfung ist zwar nach § 8 Abs. 2 SÜG-LSA die Einwilligung des Betroffenen. Als freiwillig wird die Sicherheitsüberprüfung trotzdem häufig nicht empfunden werden, da sie überwiegend aufgrund der beruflichen Beschäftigung mit sicherheitsempfindlichen Erkenntnissen erforderlich sein wird. Wer dienstlich mit Fragen des Zivilschutzes befasst ist oder wer beim Verfassungsschutz tätig sein will, muss sich einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren unterziehen.

Am Gesetzentwurf bemängelte der Landesbeauftragte, dass der Umfang der Unterrichtung der Betroffenen hinsichtlich der Verarbeitung der im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung erhobenen Daten wesentlich verringert werden sollte. Die entsprechende Regelung des § 8 SÜG-LSA war auf eine Einschränkung ausgerichtet. Der Landesbeauftragte wies allerdings darauf hin, dass das DSG-LSA ergänzend zum SÜG-LSA anzuwenden ist, weil das SÜG-LSA in diesem Punkt keine abschließende Regelung trifft. Nach § 4 Abs. 2 DSG-LSA ist der Betroffene auf die Bedeutung der Einwilligung, den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie auf sein Recht und die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Diese Regelung des DSG-LSA fängt die Schlechterstellung der Betroffenen aus dem SÜG-LSA heraus auf.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 SÜG-LSA dürfen die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit verwendet und nach § 23 Abs. 2, 3 übermittelt werden. Unter Zugrundelegung des ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffes ist es bei dieser Formulierung u.a. denkbar, dass die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung erlangten Daten, z.B. wegen einer groben Umweltverschmutzung, übermittelt werden. Dadurch wird nach Auffassung des Landesbeauftragten, der Grundsatz, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden sollen, für den sie erhoben wurden, unverhältnismäßig durchbrochen.

Auch die Regelungen des § 24 SÜG-LSA sind in ihrer Erforderlichkeit nicht nachvollziehbar begründet. Die festgelegten Löschfristen unterscheiden nach der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde. Zuständige Stelle ist die, bei der die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei der also die sicherheitsüberprüfte Person beschäftigt ist. Mitwirkende Behörde ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.
Es wurde nicht plausibel dargelegt, warum die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten bei der mitwirkenden Behörde wesentlich später gelöscht werden sollen als bei der zuständigen Stelle. Nachvollziehbar erläutert wurde nur, warum die Daten bei der zuständigen Stelle bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgehalten werden sollen. Eine Begründung, warum die Verfassungsschutzbehörde als mitwirkende Behörde diese Daten nach dem Löschungszeitpunkt bei der zuständigen Stelle noch weitere zehn Jahre vorhalten darf, fehlt.

Eine Sicherheitsüberprüfung dient nach § 1 Abs. 1 SÜG-LSA dazu, Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt, von der Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auszuschließen und ihren Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu verhindern. Diesem Interesse wird in der Regel bereits dadurch Rechnung getragen, dass Personen mit Sicherheitsrisiko für derartige Aufgaben nicht zugelassen werden. Aber auch dann, wenn die Betroffenen keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnehmen, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten für elf Jahre bei der Verfassungsschutzbehörde vorgehalten werden. Das Interesse bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen kann nicht in der Gewinnung von Daten für den Verfassungsschutz liegen. Zumal nicht jedwede sicherheitserheblichen Erkenntnisse (siehe § 22 Abs. 2 Nr. 3 SÜG-LSA) den Aufgaben des Verfassungsschutzes zuzuordnen sein müssen. Diese Zweckdurchbrechung ist vor allem unter Berücksichtigung der langen Speicherdauer unverhältnismäßig.

Nach § 25 Abs. 2 SÜG-LSA erstreckt sich die grundsätzlich bestehende Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Betroffenen nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Wenn die Regelung hinsichtlich der Herkunft der Daten noch einsichtig ist, so erschließt sich die Auskunftsverweigerung bezüglich der Empfänger von Übermittlungen nicht. Den Betroffenen ist es so nicht möglich, das Ausmaß der Verbreitung ihrer Daten zu übersehen und ggf. dagegen zu intervenieren. Sie sind damit schlechter gestellt als verurteilte Straftäter.
Als Korrektiv, um die Sicherheitsinteressen des Staates im Verhältnis zur Auskunftspflicht zu wahren, reicht die bestehende Regelung in § 25 Abs. 3 SÜG-LSA völlig aus. Wann der Gesetzgeber mit der Festlegung in Abs. 2 eine mögliche Entscheidung zugunsten eines Auskunftsberechtigten unterbinden wollte, ist nicht nachvollziehbar. Da das Bundesverfassungsgericht die Information Betroffener auch aus Gründen des rechtsstaatlichen Verfahrensanspruchs hoch einschätzt (vgl. Ziffn. 18.4, 18.5), erscheint die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zweifelhaft.

Die geäußerten Bedenken und Anregungen des Landesbeauftragten fanden im beschlossenen Gesetzestext keinen Widerhall.