VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007
3.2 Änderungen im Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt
In den Berichtszeitraum fiel das Verfahren zur Verabschiedung des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes. Dieses Gesetz vom 18. November 2005 bezieht sich in Art. 15 auch auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA - GVBl. LSA, S. 698, 701).
Ergänzt wurde die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSG-LSA. Danach ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen. Hier wurde ergänzt, dass sich die Auskunft auch auf erfolgte Übermittlungen an Dritte erstrecken soll. Bedenken, dass hiermit die Verpflichtung zur Speicherung jeglicher Übermittlung und damit erheblicher Verwaltungsaufwand begründet werden könnte, konnten ausgeräumt werden. Der Landesbeauftragte konnte darauf hinweisen, dass es sich auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs um eine Klarstellung handelt. Lediglich sofern entsprechende Angaben bereits gespeichert sind, ist auch darüber Auskunft zu erteilen. Eine gesonderte Speicherung für Auskunftszwecke ist dagegen nicht erforderlich.
Weiterhin wurde die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 2 DSG-LSA, wonach der Landesbeauftragte über Planungen des Landes zu automatisierten Informationssystemen zu unterrichten ist, systematisch sinnvoll an anderer Stelle platziert. In § 14 Abs. 1 DSG-LSA wurde als Satz 2 angefügt, dass der Landesbeauftragte rechtzeitig über grundlegende Planungen des Landes zum Aufbau oder zur Änderung von automatisierten Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten ist. Hierzu konnte der Landesbeauftragte vor dem Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt nochmals darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber damit eine "Bringschuld" der Landesbehörden formuliert. Schon in seinem VII. Tätigkeitsbericht hatte der Landesbeauftragte zu Ziff. 7.1 (eGovernment-Konzept in Sachsen-Anhalt) auf die Notwendigkeit rechtzeitiger Unterrichtung hingewiesen. Auf diesbezügliche Defizite ist bereits oben unter Ziff. 1.3 eingegangen worden.
In ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht hat die Landesregierung mitgeteilt, dass sie rechtzeitige Vorkehrungen zum Datenschutz durch die Beteiligung des Landesbeauftragten für wichtig hält. Seine frühzeitige Einbindung kann späteren zeit- und kostenintensiven Umplanungen entgegenwirken. Eine besondere Form der Unterrichtung sei aber nicht vorgesehen. Sie könne, soweit rechtzeitig und vollständig, auch im Koordinierungssausschuss Informationstechnik (IT-KA) erfolgen.
Der Landesbeauftragte muss von den Landesbehörden so umfassend und frühzeitig informiert werden, dass die von ihm einzubringenden datenschutzrechtlichen Belange noch ausreichende Berücksichtigung finden können. Es geht um vorwirkenden Grundrechtsschutz. Auch wenn die Unterrichtung nicht an eine besondere Form gebunden ist, reicht die - möglicherweise zu späte - Gelegenheit der Kenntnisnahme im Rahmen von Besprechungen und Ausschusssitzungen in der Regel nicht aus. Es besteht allenfalls die schlichte Möglichkeit für den Landesbeauftragten, sich selbst als Gast im IT-KA zu informieren. Der datenschutzrechtliche Prüfungsumfang geht zudem meist über das im IT-KA behandelte Erörterungsspektrum hinaus. Der Landesbeauftragte weist daher darauf hin, dass § 14 Abs. 1 S. 2 DSG-LSA der Landesregierung eine Pflicht zu einer (Unterrichtungs-)Handlung auferlegt.
Unter anderem die Änderungen durch das Erste Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz machten es erforderlich, die Verwaltungsvorschriften zum DSG-LSA zu ändern. Ein erster Entwurf lag erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vor. Der Landesbeauftragte wurde durch das Ministerium des Innern beteiligt. Dank der konstruktiven Zusammenarbeit war es möglich, in wesentlichen Punkten zur Optimierung und Erhöhung der Verständlichkeit beizutragen. Dies betraf u.a. die Darstellungen zu den Vereinigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG-LSA und damit auch die Frage nach der Kontrollzuständigkeit für die eher wirtschaftlich orientierten Einrichtungen. Betroffen war auch die Erläuterung zur Pflicht der frühzeitigen Beteiligung des Landesbeauftragten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA. Die geänderten Verwaltungsvorschriften sind auch im Mai 2007 noch nicht veröffentlicht.






